Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1992Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Stoffe und Zubereitungen mit Stoffen, die in der Anlage 1 genannt sind, dürfen als Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden.
(2)Absatz 2,Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 genannten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen weder hergestellt noch in Verkehr gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Vom Verbot des Abs. 2 ausgenommen ist die Ausfuhr in die in der Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989, genannten Staaten, sofern Bestimmungen des jeweiligen Einfuhrstaates nicht entgegenstehen. Die Mitteilungspflicht des § 16 Abs. 4 ChemG bleibt unberührt.Vom Verbot des Absatz 2, ausgenommen ist die Ausfuhr in die in der Staatenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1989,, genannten Staaten, sofern Bestimmungen des jeweiligen Einfuhrstaates nicht entgegenstehen. Die Mitteilungspflicht des Paragraph 16, Absatz 4, ChemG bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Dokumentnummer
NOR12135774
Alte Dokumentnummer
N8199219037J