Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1992Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Stoffe und Zubereitungen mit Stoffen, die in der Anlage 2 genannt sind, dürfen als Pflanzenschutzmittel für andere als die in dieser Anlage jeweils angegebenen Zwecke nicht verwendet werden.
(2)Absatz 2,In der Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 2 genannten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, ist auf die zulässigen Verwendungszwecke und auf das Verbot sonstiger Verwendung hinzuweisen. Dieser Kennzeichnungspflicht haben Hersteller und Importeure solcher Pflanzenschutzmittel ab 1. Mai 1992, alle sonstigen Inverkehrsetzer ab 1. August 1992 nachzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Dokumentnummer
NOR12135775
Alte Dokumentnummer
N8199219038J