Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 903/1994Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 903 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Atrazin und Zubereitungen, die Atrazin enthalten, dürfen nicht für die in § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 angegebenen Zwecke verwendet werden. Für andere Zwecke dürfen sie bis 31. Dezember 1993 nur bis zu einer jährlichen Menge von 0,5 kg Atrazin pro Hektar verwendet werden.Atrazin und Zubereitungen, die Atrazin enthalten, dürfen nicht für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 angegebenen Zwecke verwendet werden. Für andere Zwecke dürfen sie bis 31. Dezember 1993 nur bis zu einer jährlichen Menge von 0,5 kg Atrazin pro Hektar verwendet werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 903/1994)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 903 aus 1994,)
(3)Absatz 3,In der Kennzeichnung von Atrazin und von Zubereitungen, die Atrazin enthalten, ist auf das Verbot der Verwendung als Totalherbizid und auf die Beschränkung des Abs. 1 zweiter Satz hinzuweisen. Dieser Kennzeichnungspflicht haben Hersteller und Importeure von Atrazin ab 1. Mai 1992, alle sonstigen Inverkehrsetzer ab 1. August 1992 nachzukommen.In der Kennzeichnung von Atrazin und von Zubereitungen, die Atrazin enthalten, ist auf das Verbot der Verwendung als Totalherbizid und auf die Beschränkung des Absatz eins, zweiter Satz hinzuweisen. Dieser Kennzeichnungspflicht haben Hersteller und Importeure von Atrazin ab 1. Mai 1992, alle sonstigen Inverkehrsetzer ab 1. August 1992 nachzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Dokumentnummer
NOR12137997
Alte Dokumentnummer
N8199442323J