Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Verpackungen aus Kunststoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 364/2006Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Wer Verpackungen aus Kunststoffen oder Mehrschicht-Kunststoffverbunden als Hersteller, Importeur oder sonst in Verkehr setzt, ist verpflichtet, sie entsprechend dieser Verordnung zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Unter Verpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Becher, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister sowie bedruckte Beutel, Säcke und Folienverpackungen, mit Ausnahme von Klebebändern, Folien mit Dekordruck und Kunststoffdärmen zu verstehen.
(3)Absatz 3,Nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegen
Verpackungen, die ausschließlich einer innerbetrieblichen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden,
Verpackungen aus Kunststoffen, die für den Export bestimmt sind,
Verpackungen für Arzneimittel und sterile Medikalprodukte.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR12135780
Alte Dokumentnummer
N8199219320J