Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Choleraverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1995Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. Vom Verbot des § 1 Z 1 und 2 sind ferner Waren ausgenommen, wenn als Begleitpapier eine amtliche Bescheinigung beiliegt, die von einer in Anlage 2 genannten Gesundheitsbehörde ausgestellt wurde und folgende Angaben enthält: Paragraph 3, Vom Verbot des Paragraph eins, Ziffer eins und 2 sind ferner Waren ausgenommen, wenn als Begleitpapier eine amtliche Bescheinigung beiliegt, die von einer in Anlage 2 genannten Gesundheitsbehörde ausgestellt wurde und folgende Angaben enthält:
Name der anerkannten Gesundheitsbehörde und gegebenenfalls der nachgeordneten Dienststelle(n),
Ort der Ausstellung, laufende Nummer und Datum,
Beschreibung der Warensendung und Art der Behandlung,
Name und Anschrift des Betriebs,
Attestierung, daß der Betrieb den Anforderungen an hygienisch einwandfreie Arbeitsvorgänge entspricht und insbesondere über eine Anlage zur Brauchwasserbehandlung unter Verwendung von Chlor oder ein anderes gleichwertiges Verfahren verfügt,
Attestierung, daß der Betrieb von Beauftragten der anerkannten Gesundheitsbehörde verstärkt kontrolliert wird und allen Anforderungen an eine hygienisch einwandfreie Verarbeitung, Aufbereitung und Verpackung genügt sowie
Stempel der Gesundheitsbehörde und Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person(en).
Dokumentnummer
NOR12135835
Alte Dokumentnummer
N8199221040J