Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1992 bis 21.11.1995 — BGBl. Nr. 323/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.199221.11.1995 BGBl. Nr. 323/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Choleraverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 323/1992

Außerkrafttretensdatum

21.11.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1995

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 3, Vom Verbot des Paragraph eins, Ziffer eins und 2 sind ferner Waren ausgenommen, wenn als Begleitpapier eine amtliche Bescheinigung beiliegt, die von einer in Anlage 2 genannten Gesundheitsbehörde ausgestellt wurde und folgende Angaben enthält:

  1. Ziffer eins
    Name der anerkannten Gesundheitsbehörde und gegebenenfalls der nachgeordneten Dienststelle(n),
  2. Ziffer 2
    Ort der Ausstellung, laufende Nummer und Datum,
  3. Ziffer 3
    Beschreibung der Warensendung und Art der Behandlung,
  4. Ziffer 4
    Name und Anschrift des Betriebs,
  5. Ziffer 5
    Attestierung, daß der Betrieb den Anforderungen an hygienisch einwandfreie Arbeitsvorgänge entspricht und insbesondere über eine Anlage zur Brauchwasserbehandlung unter Verwendung von Chlor oder ein anderes gleichwertiges Verfahren verfügt,
  6. Ziffer 6
    Attestierung, daß der Betrieb von Beauftragten der anerkannten Gesundheitsbehörde verstärkt kontrolliert wird und allen Anforderungen an eine hygienisch einwandfreie Verarbeitung, Aufbereitung und Verpackung genügt sowie
  7. Ziffer 7
    Stempel der Gesundheitsbehörde und Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person(en).

Gesetzesnummer

10010694

Dokumentnummer

NOR12135835

Alte Dokumentnummer

N8199221040J