Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Choleraverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1995Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
2. ABSCHNITT
Einfuhr von Fischen, Krusten-, Schalen- und
Weichtieren aus Peru
§ 6. Das Inverkehrbringen folgender Lebensmittel ist verboten, soweit sie in Peru gewonnen, hergestellt, behandelt oder verpackt worden sind: Paragraph 6, Das Inverkehrbringen folgender Lebensmittel ist verboten, soweit sie in Peru gewonnen, hergestellt, behandelt oder verpackt worden sind:
Fische, Krusten-, Schalen- und Weichtiere,
Lebensmittel, die aus den in Z 1 genannten Waren hergestellt worden sind oder in Z 1 genannte Ware als Zutaten enthalten.Lebensmittel, die aus den in Ziffer eins, genannten Waren hergestellt worden sind oder in Ziffer eins, genannte Ware als Zutaten enthalten.
Schlagworte
Krustentier, Schalentier
Dokumentnummer
NOR12135838
Alte Dokumentnummer
N8199221043J