Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Choleraverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1995Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 8. (1) Vom Verbot des § 6 sind ferner Fische, Weich- und Krustentiere und daraus hergestellte Erzeugnisse der Hochsee- und Küstenfischerei ausgenommen, die von einer amtlichen Bescheinigung des Centro de Certificaciones Pesqueras (CERPER) begleitet sind und folgende Angaben enthalten:Paragraph 8, (1) Vom Verbot des Paragraph 6, sind ferner Fische, Weich- und Krustentiere und daraus hergestellte Erzeugnisse der Hochsee- und Küstenfischerei ausgenommen, die von einer amtlichen Bescheinigung des Centro de Certificaciones Pesqueras (CERPER) begleitet sind und folgende Angaben enthalten:
Beschreibung der Sendung und Art der Behandlung,
Registrierungs- und Anerkennungsnummer der Fabrik,
Bestätigung, daß die Fabrik in das Überprüfungsverfahren, das von Vertretern von CERPER durchgeführt wird, einbezogen ist,
Bestätigung, daß die Bearbeitungsmethoden dem CERPER-Rundschreiben 70-021/91 vom 21. Februar 1991 entsprechen sowie
Unterschrift eines amtlichen Vertreters von CERPER.
(2)Absatz 2,Die Waren nach Abs. 1 bedürfen überdies eines numerierten, datierten, vom Gesundheitsministerium ausgestellten Attests, mit dem bescheinigt wird, daß die Waren der ausgeführten Partie frei von Cholera-Erregern sind.Die Waren nach Absatz eins, bedürfen überdies eines numerierten, datierten, vom Gesundheitsministerium ausgestellten Attests, mit dem bescheinigt wird, daß die Waren der ausgeführten Partie frei von Cholera-Erregern sind.
(3)Absatz 3,Die Ausnahmen des Abs. 1 gelten nicht für zweischalige Muscheln sowie für Fische, Weich- und Krustentiere aus Einzelfängen.Die Ausnahmen des Absatz eins, gelten nicht für zweischalige Muscheln sowie für Fische, Weich- und Krustentiere aus Einzelfängen.
Schlagworte
Weichtier, Hochseefischerei, Registrierungsnummer
Dokumentnummer
NOR12135840
Alte Dokumentnummer
N8199221045J