Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12aParagraph 12 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
MTD-Beirat
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein MTD-Beirat einzurichten.
(2)Absatz 2,Aufgaben des Beirats sind insbesondere:
die Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes,
die Erarbeitung von Standards für die Anerkennung von Fortbildungen.
(3)Absatz 3,Mitglieder des MTD-Beirates sind:
ein(e) rechtskundige Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende(r),
ein(e) weitere Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
ein(e) Vertreter(in) der Gesundheit Österreich GmbH (Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen),
je ein(e) Angehörige(r) der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der(die) aufgrund der beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.
Für jedes Mitglied gemäß Z 3 und 4 ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.Für jedes Mitglied gemäß Ziffer 3 und 4 ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 sowie deren Stellvertreter(innen) sind vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.Die Mitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und 4 sowie deren Stellvertreter(innen) sind vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
(5)Absatz 5,Der MTD-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
(6)Absatz 6,Die Mitglieder des MTD-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.Die Mitglieder des MTD-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Absatz eins, ehrenamtlich aus.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Dokumentnummer
NOR40192695