Rechtstracker.at

§ 12a

Fassungen
25.04.2017 bis 31.08.2024 — BGBl. I Nr. 54/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12a25.04.201731.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 54/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024
§ 12a28.09.201624.04.2017 BGBl. I Nr. 87/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

25.04.2017BGBl. I Nr. 54/2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

MTD-Beirat

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein MTD-Beirat einzurichten.
  2. Absatz 2,Aufgaben des Beirats sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes,
    2. Ziffer 2
      die Erarbeitung von Standards für die Anerkennung von Fortbildungen.
  3. Absatz 3,Mitglieder des MTD-Beirates sind:
    1. Ziffer eins
      ein(e) rechtskundige Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende(r),
    2. Ziffer 2
      ein(e) weitere Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
    3. Ziffer 3
      ein(e) Vertreter(in) der Gesundheit Österreich GmbH (Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen),
    4. Ziffer 4
      je ein(e) Angehörige(r) der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der(die) aufgrund der beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.
    Für jedes Mitglied gemäß Ziffer 3 und 4 ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und 4 sowie deren Stellvertreter(innen) sind vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  5. Absatz 5,Der MTD-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder des MTD-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Absatz eins, ehrenamtlich aus.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017

Im RIS seit

28.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40192695