Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17aParagraph 17 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausschluß von der Ausbildung
§ 17a.Paragraph 17 a,
(1)Absatz eins,Studierende können vom weiteren Besuch der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes als untauglich erweisen:
mangelnde gesundheitliche Eignung oder
mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 2 odermangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder
schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
schwerwiegende Verstöße gegen die Akademieordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluß entscheidet die Aufnahmekommission.
(3)Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluß ist
der (die) leitende Sanitätsbeamte(in) zu hören und
dem (der) Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Kommission zu geben.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
Schlagworte
Sanitätsbeamtin
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Dokumentnummer
NOR40150076