Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1996Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17aParagraph 17 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausschluß von der Ausbildung
§ 17a. (1) Studierende können vom weiteren Besuch der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes als untauglich erweisen:Paragraph 17 a, (1) Studierende können vom weiteren Besuch der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes als untauglich erweisen:
mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder
mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 2 odermangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder
schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
schwerwiegende Verstöße gegen die Akademieordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluß entscheidet die Aufnahmekommission.
(3)Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluß ist
der (die) leitende Sanitätsbeamte(in) zu hören und
dem (der) Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Kommission zu geben.
(4)Absatz 4,Gegen die Entscheidung über den Ausschluß von der Ausbildung kann Berufung an den Landeshauptmann erhoben werden.
Schlagworte
Sanitätsbeamtin
Dokumentnummer
NOR12139609
Alte Dokumentnummer
N8199656261J