Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildung für den Diätdienst und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst
§ 21.Paragraph 21,
Die Ausbildung für den Diätdienst und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Allgemeine Hygiene und Umweltschutz;
Ernährung des gesunden Säuglings und Kleinkindes;
Diättherapie im Säuglings- und Kleinkindalter;
Energie- und Nährstoffberechnungen;
Planung, Auswahl, Gestaltung und Herstellung von Kost für Gesunde und Kranke;
Einfache Laboruntersuchungsmethoden;
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Buchhaltung und Kalkulation;
Spezielle Betriebs- und Wirtschaftsführung in der Küche;
Grundzüge der Pharmakologie;
Theoretische und praktische Grundlagen der Pädagogik, Gesprächsführung sowie Beratungstechnik und Präsentationstechnik;
Berufskunde und Berufsethik;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;
Elektronische Datenverarbeitung, medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation;
Theoretische und praktische Einführung in die Krankenpflege.
Schlagworte
Säuglingsalter, Energieberechnung, Betriebsführung, Arbeitsrecht, Sanitätsrecht
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Dokumentnummer
NOR12135902
Alte Dokumentnummer
N8199221741J