Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildung für den ergotherapeutischen Dienst
§ 22.Paragraph 22,
Die Ausbildung für den ergotherapeutischen Dienst dauert drei Jahre. Sie umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Hygiene und Umweltschutz;
Innere Medizin, Chirurgie, Orthopädie, Neurologie, Physikalische Medizin, Pädiatrie, Geriatrie;
Mechanotherapie und Bewegungslehre;
Praktische Übungen in Handfertigkeiten und handwerklichen und gestalterischen Tätigkeiten;
Theorie und Praxis der Ergotherapie mit Vorführungen an Patienten auf den Gebieten Innere Medizin, Kinderheilkunde, Chirurgie, Orthopädie, Unfallchirurgie, Neurologie, Psychiatrie und Geriatrie, mit Berücksichtigung der physikalischen Medizin einschließlich der ergotherapeutischen Befunderhebung, der Herstellung und Anpassung von Schienen und Hilfsmitteln;
Arbeitsphysiologie und Arbeitsmedizin;
Berufskunde und Berufsethik;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;
Elektronische Datenverarbeitung, medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation;
Theoretische und praktische Einführung in die Krankenpflege.
Schlagworte
Sanitätsrecht, Arbeitsrecht
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Dokumentnummer
NOR12135903
Alte Dokumentnummer
N8199221742J