Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1996Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anrechnung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Prüfungen oder Praktika, die in Österreich innerhalb der letzten zehn Jahre im Rahmen einer Ausbildung
im Krankenpflegefachdienst oder
in einem anderen gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder
im medizinisch-technischen Fachdienst oder
an einer Hochschule oder einer hochschulähnlichen Einrichtung,
an einer berufsbildenden höheren Schule oder
in einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen oder Praktika insoweit durch den (die) Direktor(in) anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2)Absatz 2,Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika durch den (die) Direktor(in) insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3)Absatz 3,Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme am praktischen und theoretischen Unterricht und der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern.Die Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme am praktischen und theoretischen Unterricht und der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern.
(4)Absatz 4,Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.
(5)Absatz 5,Gegen die Entscheidung des (der) Direktors(in) gemäß Abs. 1 und 2 kann Berufung an den Landeshauptmann erhoben werden.Gegen die Entscheidung des (der) Direktors(in) gemäß Absatz eins und 2 kann Berufung an den Landeshauptmann erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013
Dokumentnummer
NOR12139612
Alte Dokumentnummer
N8199656264J