Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.09.1992 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 460/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.09.199231.12.2018 BGBl. Nr. 460/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 460/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Prüfungen und Diplome

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind während der Ausbildung Prüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches abzuhalten, worüber am Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen ist. Darüber hinaus haben sich die Lehrer während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der Studierenden laufend zu überzeugen.
  2. Absatz 2,Nach Abschluß der Gesamtausbildung ist eine kommissionelle Diplomprüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Prüfungskommission abzulegen. Zweck der kommissionellen Prüfung ist es festzustellen, ob sich der (die) Studierende, die für die Ausübung der berufsmäßigen Tätigkeit des jeweiligen gehobenen medizinischtechnischen Dienstes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit selbständig und fachgerecht auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR12135908

Alte Dokumentnummer

N8199221747J