Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.01.2014 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2601.01.201431.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013
§ 2601.07.199631.12.2013 § → § BGBl. Nr. 327/1996
§ 2601.09.199230.06.1996 BGBl. Nr. 460/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anrechnung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Prüfungen oder Praktika, die in Österreich innerhalb der letzten zehn Jahre im Rahmen einer Ausbildung
    1. Ziffer eins
      im Krankenpflegefachdienst oder
    2. Ziffer 2
      in einem anderen gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder
    3. Ziffer 3
      im medizinisch-technischen Fachdienst oder
    4. Ziffer 4
      an einer Hochschule oder einer hochschulähnlichen Einrichtung,
    5. Ziffer 5
      an einer berufsbildenden höheren Schule oder
    6. Ziffer 6
      in einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen oder Praktika insoweit durch den (die) Direktor(in) anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. Absatz 2,Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika durch den (die) Direktor(in) insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  3. Absatz 3,Die Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme am praktischen und theoretischen Unterricht und der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern.
  4. Absatz 4,Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

Schlagworte

Direktorin

Im RIS seit

27.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40150077