Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.1996 bis 30.06.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.07.199630.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008
§ 601.09.199230.06.1996 BGBl. Nr. 460/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Nostrifikation

Paragraph 6, (1) Personen, die

  1. Ziffer eins
    einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und
  2. Ziffer 2
    an einer staatlich anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung eine Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst absolviert haben,
sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im gehobenen medizinisch-technischen Dienst, ausgenommen Sonderausbildungen, beim Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu beantragen.
  1. Absatz 2,Der (Die) Antragsteller(in) hat folgende Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      den Reisepaß,
    2. Ziffer 2
      den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,
    3. Ziffer 3
      den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der entsprechenden österreichischen vergleichbar ist,
    4. Ziffer 4
      den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
    5. Ziffer 5
      die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
  2. Absatz 3,Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine(n) gerichtlich beeidigte(n) Übersetzer(in) vorzulegen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat zu prüfen, ob die vom (von der) Antragsteller(in) im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Bewertung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete abdecken. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
  4. Absatz 5,Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 4 hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
  5. Absatz 6,Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
    1. Ziffer eins
      erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
    2. Ziffer 2
      erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an einer Akademie für den jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienst.
  6. Absatz 7,Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 absehen, wenn innerhalb angemessener Frist glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen. Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ist in diesem Fall jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
  7. Absatz 8,Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
  8. Absatz 9,Die Entscheidung über einen Antrag gemäß Absatz eins, hat innerhalb eines Jahres ab Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

Schlagworte

Antragstellerin, Übersetzerin

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR12139593

Alte Dokumentnummer

N8199656245J