Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2005Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufsausübung
§ 7. (1) Eine Berufsausübung darf freiberuflich oderParagraph 7, (1) Eine Berufsausübung darf freiberuflich oder
im Dienstverhältnis zum Träger einer Krankenanstalt oder
im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher Leitung bzw. ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen, oder
im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten (Ärztinnen)
erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst darf auch im Dienstverhältnis zu einem (einer) Gastgewerbetreibenden und zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft und Industrie ausgeübt werden.
(3)Absatz 3,Der physiotherapeutische Dienst, der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst, der ergotherapeutische Dienst und der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst dürfen auch
im Dienstverhältnis zu nicht unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen erfolgen oder
im Dienstverhältnis zu Privatpersonen ausgeübt werden,
sofern dieser Tätigkeit eine Meldung gemäß § 7a Abs. 2 zugrunde liegt.sofern dieser Tätigkeit eine Meldung gemäß Paragraph 7 a, Absatz 2, zugrunde liegt.
(4)Absatz 4,Der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst und der radiologisch-technische Dienst dürfen auch im Dienstverhältnis zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin ausgeübt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2008
Dokumentnummer
NOR40066112