Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1996Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Freiberufliche Berufsausübung
§ 7a. (1) Freiberuflich dürfenParagraph 7 a, (1) Freiberuflich dürfen
der physiotherapeutische Dienst,
der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst,
der ergotherapeutische Dienst und
der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst ausgeübt werden.
(2)Absatz 2,Die freiberufliche Ausübung der in Abs. 1 genannten gehobenen medizinisch-technischen Dienste bedarf einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes. Diese ist zu erteilen, wenn der (die) Bewerber(in) innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf befugtermaßen durch drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem Dienstverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 ausgeübt hat.Die freiberufliche Ausübung der in Absatz eins, genannten gehobenen medizinisch-technischen Dienste bedarf einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes. Diese ist zu erteilen, wenn der (die) Bewerber(in) innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf befugtermaßen durch drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ausgeübt hat.
(3)Absatz 3,Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates sind auch Beschäftigungszeiten vor Zulassung zur Berufsausübung in Österreich gemäß § 6b anzurechnen, wenn diese in einem anderen EWR-Vertragsstaat befugtermaßen zurückgelegt wurden.Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates sind auch Beschäftigungszeiten vor Zulassung zur Berufsausübung in Österreich gemäß Paragraph 6 b, anzurechnen, wenn diese in einem anderen EWR-Vertragsstaat befugtermaßen zurückgelegt wurden.
(4)Absatz 4,Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Die Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung ist vom Landeshauptmann zurückzunehmen, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß § 12 entzogen wird oder wenn ein grober Verstoß gegen die Berufspflichten (§§ 11 bis 11c) vorliegt.Die Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung ist vom Landeshauptmann zurückzunehmen, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Paragraph 12, entzogen wird oder wenn ein grober Verstoß gegen die Berufspflichten (Paragraphen 11 bis 11 c) vorliegt.
Dokumentnummer
NOR12139617
Alte Dokumentnummer
N8199656269J