Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
05.08.1993 bis 30.01.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 305.08.199330.01.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2002
Anl. 325.09.199204.08.1993 BGBl. Nr. 611/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafische oder fotografische Prozesse anwendenden Betrieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

05.08.1993

Außerkrafttretensdatum

30.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2002

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

                                                        Anlage C

                                                      ------------

Methodenvorschriften gemäß Paragraph 4

  1. Ziffer eins
    Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen sowie sonstige Abwassereigenschaften gemäß den Anlagen A und B sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
  2. Ziffer 2
    Ausgenommen von Ziffer eins, sind die Parameter Nr. 1, 3, 4, 9, 17, 18, 27 und 29 der Anlagen A und B; bei diesen Inhaltsstoffen und Eigenschaften sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Probenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe festzulegen. Konzentrationen und Frachten für diese Inhaltsstoffe sind gleichfalls mengenproportional zu ermitteln.
  3. Ziffer 3
    Die Parameter Nr. 3, Nr. 6 bis 14 mit Ausnahme Nr. 9, Nr. 19 sowie Nr. 22 bis 27 der Anlagen A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. Ziffer 4
    Der BSB5 (Parameter Nr. 24) ist mit Nitrifikationshemmung zu bestimmen.
  5. Ziffer 5
    Bei der Bestimmung des Parameters Sulfit (Nr. 21) ist bis zum Vorliegen einer genormten Analysenmethode folgendermaßen vorzugehen:

5.1 Gemeinsame Bestimmung von Sulfit und Thiosulfat in Anlehnung an DEV-D6 (Deutsches Einheitsverfahren):

200 ml einer Abwasserprobe werden mit 10 ml einer 0,1 n J2-Lösung und 3 ml Phosphorsäure versetzt. Nach Schütteln und 10minütiger Reaktionszeit wird der verbliebene Überschuß an J2 durch Titration mit 0,1 n Natriumthiosulfat-Lösung bestimmt (DEV-D6).

1 ml einer 0,1 n J2-Lösung entspricht 4,003 mg SO tief 3 2-. Für 1 mg S tief 2 O tief 3 2- (siehe Ziffer 5 Punkt 2,) sind vom Ergebnis 0,357 mg SO tief 3 2- abzuziehen.

5.2 Getrennte Bestimmung von Thiosulfat neben Sulfit:

200 ml einer Abwasserprobe werden mit 5 ml einer Formalin-Lösung (ca. 37%) versetzt. Danach wird der pH-Wert auf 7 bis 8 eingestellt. Nach Schütteln und 5minütiger Reaktionszeit werden 3 ml Phosphorsäure und 10 ml einer 0,1 n J2-Lösung (wie Ziffer 5 Punkt eins,) zugesetzt. Nach weiterer 5minütiger Reaktionszeit wird der verbliebene Überschuß an J2 durch Titration mit 0,1 n Thiosulfat-Lösung bestimmt (wie Ziffer 5 Punkt eins,).

1 ml einer 0,1 n J2-Lösung entspricht 11,2 mg S tief 2 O tief 3 2-.

  1. Ziffer 6
    Den Emissionswerten der Parameter Nr. 5, 16, 26 und 27 der Anlagen A oder B liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 16, 26 und 27 der Anlagen A oder B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert liegt.

Nr.       Parameter               Analysenmethode

5        Färbung                 DIN 38404-C1-2, Juni 1992

                                  ÖNORM M 6240, September 1988

16        Ammoniak-Stickstoff     ÖNORM ISO 5664, Dezember 1986 bzw.

                                  aus Dissoziationsgleichgewicht

                                  berechnen

26        Summe der               DIN 38409-H18, Februar 1981

          Kohlenwasserstoffe      Aufarbeitung des Extraktes gemäß

                                  Kapitel 8.4

27.1      Ausblasbare org.        DIN 38409-H14, März 1985

          geb. Halogene (POX)     Abschn. 8.2.1

                                  ÖNORM M 6275, Nov. 1987,

                                  Abschn. 7.2.2.

27.2      Dichlormethan           DIN 38407-F4,

          1-1-1-Trichlorethan     Mai 1988

          1-2-Dichlorethan        ÖNORM M 6243,

          Trichlorethen           Juli 1990

          Tetrachlorethen

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010706

Dokumentnummer

NOR12136134

Alte Dokumentnummer

N8199312899A