Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
25.09.1992 bis 30.01.2003 — BGBl. Nr. 611/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 425.09.199230.01.2003 BGBl. Nr. 611/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafische oder fotografische Prozesse anwendenden Betrieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.09.1992BGBl. Nr. 611/1992

Außerkrafttretensdatum

30.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2002

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder
      B gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei 5 aufeinanderfolgenden Messungen 4 Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter Temperatur gilt die „4 von 5“-Regel für die täglichen Stichproben; der Höchstwert darf das 1,2-fache des Emissionswertes nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter pH-Wert gibt der Emissionsbereich die nicht zu überschreitende Ober- bzw. Untergrenze vor.
  3. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5-fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2, Ziffer 2 und 3,
  4. Absatz 4,Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, gilt ein Emissionswert für einen Parameter gemäß Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      der Wasserrechtsbehörde die durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen belegte ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stande der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 9, Ziffer eins, (insbesondere betreffend die Entsorgung von verbrauchten Bädern, Druckfarbenresten, nichtwässrigen Reinigungschemikalien usw.) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird und
    2. Ziffer 2
      die laufende und regelmäßige Aufzeichnung der Tagesabwassermenge erfolgt und diese Aufzeichnung in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird
      und
    3. Ziffer 3
      die laufende und regelmäßige Aufzeichnung des Tagesverbrauches von Druckfarben erfolgt und diese Aufzeichnung in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird und
    4. Ziffer 4
      eine einmal im Jahr durchgeführte Fremdüberwachung der Abwasserableitung gemäß Absatz 3, erfolgt.
  5. Absatz 5,Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 6, gilt ein Emissionswert für einen Parameter gemäß Anlage B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      der Wasserrechtsbehörde die durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen belegte ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stande der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 9, Ziffer 2, (insbesondere betreffend die Entsorgung verbrauchter Bäder) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird und
    2. Ziffer 2
      die laufende und regelmäßige Aufzeichnung der Tagesabwassermenge erfolgt und diese Aufzeichnung in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird
      und
    3. Ziffer 3
      die laufende und regelmäßige Aufzeichnung des Tagesverbrauches von Filmmengen und Fotopapiermengen erfolgt und diese Aufzeichnung in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird
      und
    4. Ziffer 4
      eine einmal im Jahr durchgeführte Fremdüberwachung der Abwasserableitung gemäß Absatz 3, erfolgt.
  6. Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV bzw. gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Schlagworte

Obergrenze

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010706

Dokumentnummer

NOR12135947

Alte Dokumentnummer

N8199222844J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/611/P4/NOR12135947