Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
18.05.1995 bis 29.12.2000 — BGBl. Nr. 335/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 530.12.200030.09.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 364/2006
§ 518.05.199529.12.2000 § → § BGBl. Nr. 335/1995
§ 510.10.199217.05.1995 BGBl. Nr. 646/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.05.1995BGBl. Nr. 335/1995

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Weitergehende Maßnahmen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Werden die Quoten gemäß Paragraph 2, unterschritten oder die Restmengen gemäß Paragraph 3, überschritten, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes unverzüglich die zur Verringerung des Abfallaufkommens erforderlichen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen erlassen.
  2. Absatz 2,Als Verkehrs- und Abgabebeschränkung gemäß Absatz eins, kommt insbesondere in Betracht die Anordnung der Pflicht zur
    1. Ziffer eins
      Einhebung eines Pfandbeitrages durch den Abgeber,
    2. Ziffer 2
      Abgabe von Waren sowie von Gebinden und Verpackungen nur in einer die Abfallsammlung und -behandlung wesentlich entlastenden Form und Beschaffenheit,
    3. Ziffer 3
      Überlassung bzw. Sammlung von Verpackungsabfällen, insbesondere getrennt von anderen Abfällen, mit dem Ziel, ihre Behandlung in einer möglichst umweltverträglichen Weise zu ermöglichen oder zu erleichtern,
    4. Ziffer 4
      Unterlassung des Inverkehrsetzens von Waren, wenn diese Waren nach ihrem Gebrauch oder Verbrauch bei der Entsorgung geeignet sind, gefährliche Stoffe freizusetzen, und dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verhindert werden kann und
    5. Ziffer 5
      Einhebung eines Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages.
  3. Absatz 3,Bei der Erlassung der erforderlichen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen ist auf die Ursachen der Zielverfehlung Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Verkehrsbeschränkung, Abfallbehandlung, Verwertungsbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010711

Dokumentnummer

NOR12138696

Alte Dokumentnummer

N8199548145J