Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1993 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 6/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.199330.06.1997 BGBl. Nr. 6/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassen für Zwiebeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 6/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3, (1) Zwiebeln müssen sein:

  1. Ziffer eins
    ganz,
  2. Ziffer 2
    gesund, nahezu frei von Pflanzenkrankheiten und Transportschäden sowie von Schädlingen,
  3. Ziffer 3
    sauber, nahezu frei von sichtbaren Fremdstoffen,
  4. Ziffer 4
    frei von Frostschäden,
  5. Ziffer 5
    ausreichend trocken für den vorgesehenen Verwendungszweck, bei Zwiebeln zur Lagerung müssen mindestens die beiden ersten Außenhäute sowie der Stengel vollkommen ausgetrocknet sein,
  6. Ziffer 6
    frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit und
  7. Ziffer 7
    frei von fremdem Geruch oder Geschmack.
  1. Absatz 2,Überdies muß der Stengel (Schaft) abgedreht oder sauber abgeschnitten sein und darf in den Klassen römisch eins und römisch zwei, ausgenommen Zwiebeln in Zöpfen, nicht länger als 4 cm sein. Entwicklung und Zustand der Zwiebeln müssen so sein, daß sie Transport und Hantierung überstehen und den Anforderungen am Bestimmungsort entsprechen.
  2. Absatz 3,Zwiebeln müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:
    1. Ziffer eins
      Klasse I:
      Zwiebeln dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form und Färbung aufweisen. Sie müssen sein:
      1. Litera a
        fest,
      2. Litera b
        nicht gekeimt,
      3. Litera c
        ohne hohle oder verhärtete Stengel,
      4. Litera d
        frei von Schwellungen, verursacht durch anomale vegetative Entwicklung und
      5. Litera e
        nahezu frei von Wurzelresten, ausgenommen Zwiebeln, die vor der vollständigen Reife geerntet wurden.

Zulässig sind leichte Flecken, welche die letzte das Fleisch schützende pergamentartige Haut nicht beeinträchtigen, soweit sie nicht mehr als ein Fünftel der Oberfläche der Zwiebel insgesamt bedecken, sowie kleine Risse in den Außenhäuten und das teilweise Fehlen der Außenhäute, soweit das Fleisch geschützt ist.

  1. Ziffer 2
    Klasse II:
    Zu dieser Klasse gehören Zwiebeln, die nicht in die Klasse römisch eins eingestuft werden können. Die Zwiebeln müssen ausreichend fest sein und dürfen, sofern sie ihre wesentlichen Qualitätseigenschaften behalten und das allgemeine Aussehen oder die Haltbarkeit nicht beeinträchtigt sind, folgende Fehler aufweisen:
    1. Litera a
      sortenuntypische Form und Färbung,
    2. Litera b
      beginnende Keimung bei höchstens 10% nach Anzahl oder Gewicht Zwiebeln einer Verpackungseinheit,
    3. Litera c
      Reibungsspuren,
    4. Litera d
      leichte Zeichen von Schädlings- oder Krankheitsbefall,
    5. Litera e
      kleine vernarbte Risse,
    6. Litera f
      leichte verheilte Quetschungen, die die Haltbarkeit nicht beeinträchtigen,
    7. Litera g
      Wurzelreste,
    8. Litera h
      Flecken, sofern sie die letzte schützende pergamentartige Haut nicht beeinträchtigen, soweit sie nicht mehr als die Hälfte der Oberfläche der Zwiebel insgesamt bedecken und
    9. Litera i
      Risse in den Außenhäuten und das teilweise Fehlen der Außenhäute, wobei das Fleisch bis zu einem Drittel der Oberfläche freiliegen kann, vorausgesetzt, daß es unbeschädigt ist.
  2. Ziffer 3
    Klasse III:
    Zu dieser Klasse gehören Zwiebeln, die den Eigenschaften der Klasse römisch zwei entsprechen, jedoch folgende zusätzliche Fehler aufweisen dürfen:
    1. Litera a
      leichte Spuren von Erde,
    2. Litera b
      beginnende Keimung bei höchstens 20% nach Anzahl oder Gewicht Zwiebeln einer Verpackungseinheit,
    3. Litera c
      Quetschungen, die die Haltbarkeit nicht beeinträchtigen,
    4. Litera d
      Flecken, sofern sie die letzte das Fleisch schützende pergamentartige Haut nicht beeinträchtigen und
    5. Litera e
      Risse in den Außenhäuten und das teilweise Fehlen der Außenhäute, wobei das Fleisch bis zur Hälfte der Oberfläche freiliegen kann, vorausgesetzt, daß es unbeschädigt ist.

Schlagworte

Schädlingsbefall

Gesetzesnummer

10010721

Dokumentnummer

NOR12136150

Alte Dokumentnummer

N8199315102L