Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Zwiebeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4. (1) Zwiebeln müssen nach der Größe, gemessen nach dem größten Querdurchmesser, sortiert werden. Die Mindestgröße beträgt 10 mm.Paragraph 4, (1) Zwiebeln müssen nach der Größe, gemessen nach dem größten Querdurchmesser, sortiert werden. Die Mindestgröße beträgt 10 mm.
(2)Absatz 2,Der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Zwiebel in ein und demselben Packstück darf folgende Werte nicht übersteigen:
5 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Zwiebel mindestens 10 mm, aber weniger als 20 mm beträgt,
10 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Zwiebel mindestens 15 mm, aber weniger als 25 mm beträgt,
15 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Zwiebel mindestens 20 mm, aber weniger als 40 mm beträgt,
20 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Zwiebel mindestens 40 mm, aber weniger als 70 mm beträgt und
30 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Zwiebel 70 mm oder mehr beträgt.
(3)Absatz 3,In der Klasse II darf der Unterschied zwischen der kleinsten und größten Zwiebel in ein und demselben Packstück 30 mm betragen. Zwiebeln der Klasse III müssen nicht größensortiert sein.In der Klasse römisch zwei darf der Unterschied zwischen der kleinsten und größten Zwiebel in ein und demselben Packstück 30 mm betragen. Zwiebeln der Klasse römisch drei müssen nicht größensortiert sein.
Dokumentnummer
NOR12136151
Alte Dokumentnummer
N8199315103L