Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1993 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 6/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.199330.06.1997 BGBl. Nr. 6/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassen für Zwiebeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 6/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 4, (1) Zwiebeln müssen nach der Größe, gemessen nach dem größten Querdurchmesser, sortiert werden. Die Mindestgröße beträgt 10 mm.

  1. Absatz 2,Der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Zwiebel in ein und demselben Packstück darf folgende Werte nicht übersteigen:
    1. Ziffer eins
      5 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Zwiebel mindestens 10 mm, aber weniger als 20 mm beträgt,
    2. Ziffer 2
      10 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Zwiebel mindestens 15 mm, aber weniger als 25 mm beträgt,
    3. Ziffer 3
      15 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Zwiebel mindestens 20 mm, aber weniger als 40 mm beträgt,
    4. Ziffer 4
      20 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Zwiebel mindestens 40 mm, aber weniger als 70 mm beträgt und
    5. Ziffer 5
      30 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Zwiebel 70 mm oder mehr beträgt.
  2. Absatz 3,In der Klasse römisch zwei darf der Unterschied zwischen der kleinsten und größten Zwiebel in ein und demselben Packstück 30 mm betragen. Zwiebeln der Klasse römisch drei müssen nicht größensortiert sein.

Gesetzesnummer

10010721

Dokumentnummer

NOR12136151

Alte Dokumentnummer

N8199315103L