Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1993 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 6/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.199330.06.1997 BGBl. Nr. 6/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassen für Zwiebeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 6/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 5, Toleranzen, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:

  1. Ziffer eins
    Qualitätstoleranzen:
    1. Litera a
      Klasse I:
      10% Zwiebeln, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, aber denen der Klasse römisch zwei einschließlich der Toleranzen für Klasse römisch zwei entsprechen.
    2. Litera b
      Klassen römisch zwei und III:
      10% Zwiebeln, die weder den Eigenschaften der jeweiligen Klasse noch den Mindesteigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 entsprechen; ausgenommen sind jedoch Zwiebeln mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.
  2. Ziffer 2
    Größentoleranzen:
    In allen Klassen 10% Zwiebeln, die nicht der angegebenen Größe entsprechen.

Gesetzesnummer

10010721

Dokumentnummer

NOR12136152

Alte Dokumentnummer

N8199315104L