Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.1993 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 6/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.199330.06.1997 BGBl. Nr. 6/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassen für Zwiebeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 6/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 6, (1) Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und muß Zwiebeln gleicher Herkunft, gleicher Sorte (ausgenommen Sonderaufmachungen gemäß Absatz 2,), gleicher Klasse und gleicher Größe umfassen. Der sichtbare Teil des Inhaltes des Packstückes muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Bei Zwiebeln der Klasse römisch drei kann sich die Gleichmäßigkeit auf die Herkunft und auf den Handelstyp beschränken.

  1. Absatz 2,Sonderaufmachungen (Sorten- oder Farbenmischungen) sind nur in der Klasse römisch eins in Kleinpackstücken bis 2 kg zulässig.
  2. Absatz 3,Zwiebeln sind anzubieten
    1. Ziffer eins
      in Lagen oder Schichten,
    2. Ziffer 2
      lose im Gebinde oder
    3. Ziffer 3
      in Zöpfen, die aus mindestens 16 Zwiebeln mit vollkommen ausgetrockneten Stengeln bestehen müssen.
  3. Absatz 4,Zwiebeln müssen so verpackt sein, daß sie angemessen geschützt sind. Im Inneren des Packstückes verwendetes Material muß neuwertig, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Zwiebeln keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern die zur Beschriftung verwendete Farbe oder der zur Etikettierung verwendete Klebstoff den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

Schlagworte

Sortenmischung

Gesetzesnummer

10010721

Dokumentnummer

NOR12136153

Alte Dokumentnummer

N8199315105L