Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Zwiebeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 6. (1) Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und muß Zwiebeln gleicher Herkunft, gleicher Sorte (ausgenommen Sonderaufmachungen gemäß Abs. 2), gleicher Klasse und gleicher Größe umfassen. Der sichtbare Teil des Inhaltes des Packstückes muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Bei Zwiebeln der Klasse III kann sich die Gleichmäßigkeit auf die Herkunft und auf den Handelstyp beschränken.Paragraph 6, (1) Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und muß Zwiebeln gleicher Herkunft, gleicher Sorte (ausgenommen Sonderaufmachungen gemäß Absatz 2,), gleicher Klasse und gleicher Größe umfassen. Der sichtbare Teil des Inhaltes des Packstückes muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Bei Zwiebeln der Klasse römisch drei kann sich die Gleichmäßigkeit auf die Herkunft und auf den Handelstyp beschränken.
(2)Absatz 2,Sonderaufmachungen (Sorten- oder Farbenmischungen) sind nur in der Klasse I in Kleinpackstücken bis 2 kg zulässig.Sonderaufmachungen (Sorten- oder Farbenmischungen) sind nur in der Klasse römisch eins in Kleinpackstücken bis 2 kg zulässig.
(3)Absatz 3,Zwiebeln sind anzubieten
in Zöpfen, die aus mindestens 16 Zwiebeln mit vollkommen ausgetrockneten Stengeln bestehen müssen.
(4)Absatz 4,Zwiebeln müssen so verpackt sein, daß sie angemessen geschützt sind. Im Inneren des Packstückes verwendetes Material muß neuwertig, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Zwiebeln keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern die zur Beschriftung verwendete Farbe oder der zur Etikettierung verwendete Klebstoff den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
Schlagworte
Sortenmischung
Dokumentnummer
NOR12136153
Alte Dokumentnummer
N8199315105L