Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Zwiebeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 7. (1) Jedes Packstück muß von außen deutlich sicht- und lesbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:Paragraph 7, (1) Jedes Packstück muß von außen deutlich sicht- und lesbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:
Identifizierung:
Packer oder Absender: Name und Anschrift oder Geschäftssymbol;
Art des Erzeugnisses:
„Zwiebeln'', wenn der Inhalt der Packung von außen nicht erkennbar ist;
Herkunft des Erzeugnisses:
Ursprungsland und gegebenenfalls Anbaugebiet oder regionale oder sonstige örtliche Bezeichnung und
Beschaffenheitsmerkmale:
Mischungsverhältnis bei Sonderaufmachungen gemäß § 6 Abs. 2.Mischungsverhältnis bei Sonderaufmachungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2,
(2)Absatz 2,Bei Packstücken über 5 kg müssen die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein, soweit nicht die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind.
(3)Absatz 3,Bei der Darbietung im Detailhandel kann auf die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 4 lit. b verzichtet werden, wenn die Zwiebeln aus einem gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Packstück entnommen wurden.Bei der Darbietung im Detailhandel kann auf die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, Litera b, verzichtet werden, wenn die Zwiebeln aus einem gemäß Absatz eins, ordnungsgemäß gekennzeichneten Packstück entnommen wurden.
Dokumentnummer
NOR12136154
Alte Dokumentnummer
N8199315106L