Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Zwiebeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 5. Toleranzen, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen: Paragraph 5, Toleranzen, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:
Qualitätstoleranzen:
Klasse I:
10% Zwiebeln, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, aber denen der Klasse II einschließlich der Toleranzen für Klasse II entsprechen.10% Zwiebeln, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, aber denen der Klasse römisch zwei einschließlich der Toleranzen für Klasse römisch zwei entsprechen.
Klassen II und III:Klassen römisch zwei und III:
10% Zwiebeln, die weder den Eigenschaften der jeweiligen Klasse noch den Mindesteigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechen; ausgenommen sind jedoch Zwiebeln mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.10% Zwiebeln, die weder den Eigenschaften der jeweiligen Klasse noch den Mindesteigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 entsprechen; ausgenommen sind jedoch Zwiebeln mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.
Größentoleranzen:
In allen Klassen 10% Zwiebeln, die nicht der angegebenen Größe entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12136152
Alte Dokumentnummer
N8199315104L