Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
09.01.1993 bis 27.02.2004 — BGBl. Nr. 2/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 109.01.199327.02.2004 BGBl. Nr. 2/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiwillige Verhaltensweisen der Bevölkerung bei Ozonwarnstufen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.01.1993BGBl. Nr. 2/1993

Außerkrafttretensdatum

27.02.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2004

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen

Vorwarnstufe

Paragraph eins,

Der Text der Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen im Falle der Auslösung der Vorwarnstufe gemäß Paragraph 7, Ozongesetz hat zu lauten:

„Derartig erhöhte Ozonkonzentrationen können zu Reizungen der Schleimhäute und zu Atemwegsbeschwerden führen.

Vorsorglich sollten gefährdete Personen - wie beispielsweise Kinder mit überempfindlichen Bronchien, Personen mit schweren Erkrankungen der Atemwege und/oder des Herzens, sowie Asthmakranke - ungewohnte und starke Anstrengungen im Freien, insbesondere in den Mittags- und Nachmittagsstunden, vermeiden. Der normale Aufenthalt im Freien, zB Spaziergang, Baden oder Picknick ist auch für gefährdete Personen unbedenklich.“

Schlagworte

Mittagsstunde

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10010722

Dokumentnummer

NOR12136156

Alte Dokumentnummer

N8199315118L