Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Freiwillige Verhaltensweisen der Bevölkerung bei Ozonwarnstufen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2004Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Warnstufe IIWarnstufe römisch zwei
§ 3.Paragraph 3,
Der Text der Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen im Falle der Auslösung der Warnstufe 11 gemäß § 7 Ozongesetz hat zu lauten: Der Text der Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen im Falle der Auslösung der Warnstufe 11 gemäß Paragraph 7, Ozongesetz hat zu lauten:
„Derartige erhöhte Ozonkonzentrationen können zu Reizungen der Schleimhäute und zu Atemwegsbeschwerden führen.
Daher wird der Bevölkerung empfohlen, sich bevorzugt in Innenräumen aufzuhalten, in denen nicht geraucht wird. Jede ungewohnte und starke Anstrengung im Freien, insbesondere in den Mittags- und Nachmittagsstunden ist zu vermeiden. Für individuelle gesundheitsbezogene Auskünfte wird empfohlen, Rücksprache mit dem Hausarzt zu halten.“
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136158
Alte Dokumentnummer
N8199315120L