Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
09.01.1993 bis 27.02.2004 — BGBl. Nr. 2/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 309.01.199327.02.2004 BGBl. Nr. 2/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiwillige Verhaltensweisen der Bevölkerung bei Ozonwarnstufen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

09.01.1993BGBl. Nr. 2/1993

Außerkrafttretensdatum

27.02.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2004

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Warnstufe römisch zwei

Paragraph 3,

Der Text der Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen im Falle der Auslösung der Warnstufe 11 gemäß Paragraph 7, Ozongesetz hat zu lauten:

„Derartige erhöhte Ozonkonzentrationen können zu Reizungen der Schleimhäute und zu Atemwegsbeschwerden führen.

Daher wird der Bevölkerung empfohlen, sich bevorzugt in Innenräumen aufzuhalten, in denen nicht geraucht wird. Jede ungewohnte und starke Anstrengung im Freien, insbesondere in den Mittags- und Nachmittagsstunden ist zu vermeiden. Für individuelle gesundheitsbezogene Auskünfte wird empfohlen, Rücksprache mit dem Hausarzt zu halten.“

Schlagworte

Mittagsstunde

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10010722

Dokumentnummer

NOR12136158

Alte Dokumentnummer

N8199315120L