Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 592/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 204/2000Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2000,
Text
Anlage
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Untersuchungsverfahren für nickelhältige Gebrauchsgegenstände
gemäß § 1gemäß Paragraph eins
Zwei Tropfen von jedem Reagenz werden auf einen Baumwolltupfer gegeben und dieser anschließend 30 Sekunden mit gleichmässiger Bewegung gegen den zu untersuchenden Gegenstand gerieben.
Entsteht eine rote Farbe, die von schwach rosa bis stark kirschrot variieren kann, ist die Nickelabgabe größer als 0,5 myg/cm2/Woche.
Reagenzien:
1%ige Lösung von Dimethylglyoxim (2,3-Butandiondioxim) in Ethanol reinst (96%)
10%ige Ammoniumhydroxidlösung in Wasser.