Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nickelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 592/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 204/2000Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4. Nickelhältige Gebrauchsgegenstände - außer die im § 3 genannten - die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht worden sind und dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 1994 im Verkehr belassen werden. Paragraph 4, Nickelhältige Gebrauchsgegenstände - außer die im Paragraph 3, genannten - die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht worden sind und dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 1994 im Verkehr belassen werden.
Dokumentnummer
NOR12136190
Alte Dokumentnummer
N8199316978L