Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nickelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 592/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 204/2000Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. Es ist verboten, nickelhältige Ohrstecker oder gleichartige Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt sind, bis zur Ausheilung des Wundkanals im menschlichen Körper zu verbleiben - ausgenommen jene, deren Nickelgehalt unter 0,05% liegt. Paragraph 3, Es ist verboten, nickelhältige Ohrstecker oder gleichartige Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt sind, bis zur Ausheilung des Wundkanals im menschlichen Körper zu verbleiben - ausgenommen jene, deren Nickelgehalt unter 0,05% liegt.
Dokumentnummer
NOR12136189
Alte Dokumentnummer
N8199316977L