Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 652/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2013Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Es ist verboten, Stoffe der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit Angaben, die auf eine biologische, ökologische oder gesundheitsfördernde Eigenschaft hinweisen oder das Mittel als harmlos, ungefährlich, unschädlich, ungiftig oder nicht gesundheitsschädlich darstellen, in Verkehr zu bringen. Es ist verboten, Stoffe der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) mit Angaben, die auf eine biologische, ökologische oder gesundheitsfördernde Eigenschaft hinweisen oder das Mittel als harmlos, ungefährlich, unschädlich, ungiftig oder nicht gesundheitsschädlich darstellen, in Verkehr zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018
Dokumentnummer
NOR40011810