Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Cadmiumverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 855/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2007Bundesgesetzblatt Nr. 855 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verbot von Bleiweiß
§ 5. (1) Bleiweiß, das sind zur Verwendung als Farben bestimmte Stoffe und Zubereitungen, die Bleicarbonat, Bleisulfat oder deren basische Mischsalze (Bleihydroxyverbindungen) enthalten, darf weder hergestellt noch in Verkehr gesetzt noch verwendet werden.Paragraph 5, (1) Bleiweiß, das sind zur Verwendung als Farben bestimmte Stoffe und Zubereitungen, die Bleicarbonat, Bleisulfat oder deren basische Mischsalze (Bleihydroxyverbindungen) enthalten, darf weder hergestellt noch in Verkehr gesetzt noch verwendet werden.
(2)Absatz 2,Ausgenommen sind das Inverkehrsetzen und die Verwendung als Künstlerfarbe und als Farbe zur originalgetreuen Restaurierung von Kunstwerken.
Dokumentnummer
NOR12136264
Alte Dokumentnummer
N8199318056L