Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
29.12.1993 bis 28.02.1998 — BGBl. Nr. 897/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.200120.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 1001.03.199831.12.2000 § → § BGBl. II Nr. 40/1998
§ 1029.12.199328.02.1998 BGBl. Nr. 897/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

29.12.1993BGBl. Nr. 897/1993

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998danach: BGBl. II Nr. 40/1998

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Besondere Vorschriften für den Erzeugerbetrieb

Paragraph 10, (1) Der Inhaber eines Erzeugerbetriebes hat Anhang A Kapitel römisch eins bis römisch vier einzuhalten.

  1. Absatz 2,a) Das Abfüllen in Kannen und Behältnisse sowie das Umhüllen und Verpacken muß hygienisch einwandfrei durchgeführt werden. Kannen, Behältnisse, Umhüllungen und Verpackungen müssen so beschaffen und saubergehalten werden, daß sie die Rohmilch und die Erzeugnisse auf Milchbasis nicht hygienisch nachteilig beeinflussen.

b) Die Rohmilch und die Erzeugnisse auf Milchbasis sind bei jener Temperatur zu lagern und zu befördern, die ihre einwandfreie hygienische Beschaffenheit gewährleistet.

  1. Absatz 3,a) Für den Verzehr bestimmte Rohmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur unmittelbar an den Letztverbraucher (ab Hof oder auf Veranstaltungen traditioneller Art - Bauernmärkte), an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung zum Zwecke der Abgabe von Speisen an den Letztverbraucher oder an Einzelhandelsbetriebe, die diese unmittelbar an den Letztverbraucher abgeben, abgegeben werden.

b) Die für den Verzehr bestimmte Rohmilch darf nur am Tag der Gewinnung und am darauffolgenden Tag abgegeben werden.

  1. Absatz 4,a) Die für den Verzehr bestimmte Rohmilch - aus dem eigenen Betrieb gewonnen - hat den in Anhang C Kapitel römisch zwei Abschnitt B Ziffer eins, genannten Werten zu entsprechen.
    1. Litera b
      Erzeugnisse auf Milchbasis müssen
      • Strichaufzählung
        aus Rohmilch - aus dem eigenen Betrieb gewonnen - hergestellt werden, die Anhang A Kapitel römisch fünf entspricht,
      • Strichaufzählung
        den im Anhang C Kapitel römisch zwei Abschnitt A genannten Werten entsprechen und
      • Strichaufzählung
        unter den gemäß Anhang D definierten Bedingungen im eigenen Betrieb erzeugt werden.
  2. Absatz 5,Der Inhaber des Erzeugerbetriebes, der Rohmilch in Verkehr bringt aber nicht an Be- oder Verarbeitungsbetriebe liefert, hat sich bei der zuständigen Behörde zu melden.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10010738

Dokumentnummer

NOR12136280

Alte Dokumentnummer

N8199318334L