Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 897/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
Beachte
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).
Text
Kontrollnummer
§ 12. (1) Alle Inhaber oder Geschäftsführer von Betrieben gemäß § 2 Z 9 bis 12 haben sich vor Inbetriebnahme des Betriebes bei der zuständigen Behörde zu melden. Bei der Meldung sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die dokumentieren, dass die Anforderungen dieser Verordnung - auf den Betrieb abgestellt - eingehalten werden. Sind die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so hat die zuständige Behörde dem Betrieb eine Kontrollnummer zuzuteilen.Paragraph 12, (1) Alle Inhaber oder Geschäftsführer von Betrieben gemäß Paragraph 2, Ziffer 9 bis 12 haben sich vor Inbetriebnahme des Betriebes bei der zuständigen Behörde zu melden. Bei der Meldung sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die dokumentieren, dass die Anforderungen dieser Verordnung - auf den Betrieb abgestellt - eingehalten werden. Sind die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so hat die zuständige Behörde dem Betrieb eine Kontrollnummer zuzuteilen.
(2)Absatz 2,Beabsichtigt ein Betrieb, bauliche Änderungen oder Änderungen der Produktionsanlagen, welche über Instandhaltungs- oder Sanierungsmaßnahmen hinausgehen, vorzunehmen, so hat erneut eine Meldung bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. Die zuständige Behörde hat die Kontrollnummer zu bestätigen, wenn alle
Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Werden die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so hat die Behörde die Kontrollnummer zu entziehen.
(3)Absatz 3,Bei Betrieben, die Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen herstellen, kann die zuständige Behörde von den Anforderungen des
Anhang A Kapitel V Abschnitt A Z 3 lit. b,Anhang A Kapitel römisch fünf Abschnitt A Ziffer 3, Litera b,,
Anhang B Kapitel I Z 2 lit. a und d, Z 6, Z 9,Anhang B Kapitel römisch eins Ziffer 2, Litera a und d, Ziffer 6,, Ziffer 9,,
Kapitel V lit. c 2. Gedankenstrich, lit. d, Kapitel römisch fünf Litera c, 2. Gedankenstrich, Litera d,,
absehen, sofern weiterhin eine einwandfreie Beschaffenheit des Käses sichergestellt ist.
(4)Absatz 4,a) Die zuständige Behörde kann bei Betrieben, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen und deren Erzeugung begrenzt ist, von den Anforderungen des § 9 Abs. 5 sowie des Anhangs B Kapitel I, II, V und VI absehen, sofern diese Betriebe zumindest die Anforderungen des Anhangs D sowie nachstehende Kriterien erfüllen und die Hygiene und Genußtauglichkeit der Erzeugnisse nicht beeinträchtigt werden:a) Die zuständige Behörde kann bei Betrieben, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen und deren Erzeugung begrenzt ist, von den Anforderungen des Paragraph 9, Absatz 5, sowie des Anhangs B Kapitel römisch eins, römisch zwei, römisch fünf und römisch sechs absehen, sofern diese Betriebe zumindest die Anforderungen des Anhangs D sowie nachstehende Kriterien erfüllen und die Hygiene und Genußtauglichkeit der Erzeugnisse nicht beeinträchtigt werden:
Der Betrieb muß über Unterlagen verfügen, die eine Bestimmung der im vorangegangenen Jahr verarbeiteten Milchmenge zulassen. Er ist verpflichtet, diese Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Der Betrieb hat im vorangegangenen Jahr weniger als 500 000 Liter Milch verarbeitet oder er verpflichtet sich schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde, nicht mehr als 500 000 Liter pro Jahr zu verarbeiten.
iii) Der Betrieb muß bei der zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag auf Gewährung von Ausnahmen einreichen. Unbeschadet der von der zuständigen Behörde geforderten besonderen Auskünfte muß der Antrag folgende Angaben enthalten:
im Jahr vor der Antragstellung vom Betrieb verarbeitete Milchmenge oder die Verpflichtung, nicht mehr als 500 000 Liter pro Jahr zu verarbeiten,
Art der für die Bestimmung der verarbeiteten Milchmenge verwendeten Unterlagen,
Art und Menge der im Jahr vor der Antragstellung vom Betrieb hergestellten Erzeugnisse auf Milchbasis,
Art der vom Betrieb beantragten Ausnahme,
die Verpflichtung, die zuständige Behörde unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen, falls für den Betrieb die unter ii) genannten Kriterien nicht mehr zutreffen.
Bei Betrieben, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen, und deren Erzeugung begrenzt ist, kann die zuständige Behörde von den Anforderungen des Anhangs B Kapitel I und V absehen, sofern diese Betriebe zumindest die Anforderungen des Anhangs D sowie nachstehende Kriterien erfüllen und die Hygiene und Genußtauglichkeit der Erzeugnisse nicht beeinträchtigt werden:Bei Betrieben, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen, und deren Erzeugung begrenzt ist, kann die zuständige Behörde von den Anforderungen des Anhangs B Kapitel römisch eins und römisch fünf absehen, sofern diese Betriebe zumindest die Anforderungen des Anhangs D sowie nachstehende Kriterien erfüllen und die Hygiene und Genußtauglichkeit der Erzeugnisse nicht beeinträchtigt werden:
Der Betrieb muß über Unterlagen verfügen, die eine Bestimmung der im vorangegangenen Jahr verarbeiteten Milchmenge zulassen. Er ist verpflichtet, diese Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorzulegen.
Der Betrieb hat im vorangegangenen Jahr weniger als 2 000 000 Liter Milch verarbeitet oder verpflichtet sich schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde, nicht mehr als 2 000 000 Liter Milch pro Jahr zu verarbeiten.
iii) Der Betrieb muß bei der zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag auf Gewährung von Ausnahmen einreichen. Unbeschadet der von der zuständigen Behörde geforderten besonderen Auskünfte muß der Antrag folgende Angaben enthalten:
im Jahr vor der Antragstellung vom Betrieb verarbeitete Milchmenge oder die Verpflichtung, nicht mehr als 2 000 000 Liter Milch pro Jahr zu verarbeiten,
Art der für die Bestimmung der verarbeiteten Milchmenge verwendeten Unterlagen,
Art und Menge der im Jahr vor der Antragstellung vom Betrieb hergestellten Erzeugnisse auf Milchbasis,
Art der vom Betrieb beantragten Ausnahmen,
die Verpflichtung, die zuständige Behörde unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen, falls für den Betrieb die unter ii) genannten Kriterien nicht mehr zutreffen.
(5)Absatz 5,a) Bei Betrieben, die bestimmte Erzeugnisse auf Milchbasis traditioneller Art gemäß der Entscheidung der Kommission vom 25. April 1997 (97/284/EG) in der jeweils geltenden Fassung herstellen, kann die zuständige Behörde einzelne oder allgemeine Ausnahmen von den Anforderungen des
Anhangs B Kapitel I Z 6 sowieAnhangs B Kapitel römisch eins Ziffer 6, sowie
Anhangs C Kapitel III Z 2Anhangs C Kapitel römisch drei Ziffer 2
gewähren; die Vorrichtungen und Arbeitsgeräte müssen jedoch stets in einwandfreiem Zustand gehalten sowie regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden.
Bei Betrieben, die Käse traditioneller Art gemäß lit. a herstellen, kann die zuständige Behörde einzelne oder allgemeine Ausnahmen von den Anforderungen des - Anhangs B Kapitel I Z 2 lit. a bis dBei Betrieben, die Käse traditioneller Art gemäß Litera a, herstellen, kann die zuständige Behörde einzelne oder allgemeine Ausnahmen von den Anforderungen des - Anhangs B Kapitel römisch eins Ziffer 2, Litera a bis d
hinsichtlich der Reifungskeller oder Reifungsräume für diese Käse gewähren. Diese Reifungskeller oder Reifungsräume können unebene, durchlässige, unbeständige und unaufgehellte sowie aus unbeständigen Materialien bestehende natürliche Innenwände, Mauern, Böden, Decken oder Türen aufweisen. Um der spezifischen Umgebungsflora dieser Räumlichkeiten Rechnung zu tragen, werden Häufigkeit und Art der Reinigung und Desinfektion dieser Keller und Räume entsprechend angepaßt.
(6)Absatz 6,Die zuständige Behörde hat die jeweils aktuelle Liste der Betriebe gemäß den Abs. 1 bis 5 dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu übermitteln.Die zuständige Behörde hat die jeweils aktuelle Liste der Betriebe gemäß den Absatz eins bis 5 dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu übermitteln.