Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 897/1993Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993,
Text
Kontrollnummer
§ 12. (1) Alle Inhaber oder Geschäftsführer von Betrieben gemäß § 2 Z 9 - 12 haben sich bei der zuständigen Behörde zu melden. Bei der Meldung sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die dokumentieren, daß die Anforderungen der Verordnung - auf den Betrieb abgestellt - eingehalten werden. Diese Meldung hat für alle Produktionslinien (Produktionsarten) des Betriebes längstens bis 31. Dezember 1997 oder vor Inbetriebnahme eines Betriebes zu erfolgen.Paragraph 12, (1) Alle Inhaber oder Geschäftsführer von Betrieben gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, - 12 haben sich bei der zuständigen Behörde zu melden. Bei der Meldung sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die dokumentieren, daß die Anforderungen der Verordnung - auf den Betrieb abgestellt - eingehalten werden. Diese Meldung hat für alle Produktionslinien (Produktionsarten) des Betriebes längstens bis 31. Dezember 1997 oder vor Inbetriebnahme eines Betriebes zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Sind die Anforderungen der Verordnung erfüllt, so hat die zuständige Behörde dem Betrieb eine Kontrollnummer zuzuteilen; bis 31. Dezember 1997 ist auch die Vergabe der Kontrollnummer für einzelne Produktionslinien (Produktionsarten) des Betriebes, sofern diese die Anforderungen der Verordnung erfüllen, durch die zuständige Behörde möglich.
(3)Absatz 3,Bei Betrieben, die Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen herstellen, kann die zuständige Behörde von den Anforderungen des
Anhang A Kapitel V Abschnitt A Z 3 lit. b,Anhang A Kapitel römisch fünf Abschnitt A Ziffer 3, Litera b,,
Anhang B Kapitel I Z 2 lit. a und d, Z 6, Z 9,Anhang B Kapitel römisch eins Ziffer 2, Litera a und d, Ziffer 6,, Ziffer 9,,
Kapitel V lit. c 2. Gedankenstrich, lit. d, Kapitel römisch fünf Litera c, 2. Gedankenstrich, Litera d,,
absehen, sofern weiterhin eine einwandfreie Beschaffenheit des Käses sichergestellt ist.
(4)Absatz 4,Bei Betrieben - wie insbesondere Alm- und Bergkäsereien -, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen und deren Erzeugung zeitlich (zB Sommermonate) begrenzt ist oder hinsichtlich des Absatzes nur regionale Bedeutung haben (zB innerhalb eines Bundeslandes), kann die zuständige Behörde von Anforderungen des
- Anhang B Kapiteln I, II, V und VI - Anhang B Kapiteln römisch eins, römisch zwei, römisch fünf und römisch sechs
absehen, sofern weiterhin eine einwandfreie Beschaffenheit der Erzeugnisse auf Milchbasis sichergestellt ist.
(5)Absatz 5,Die zuständige Behörde hat die jeweils aktuelle Liste der Betriebe gemäß den Abs. 2, 3 und 4 dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu übermitteln.Die zuständige Behörde hat die jeweils aktuelle Liste der Betriebe gemäß den Absatz 2, 3 und 4 dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu übermitteln.