Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 897/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 15 Abs. 1 idF BGBl. II Nr. 40/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 1998,.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).
Text
§ 5. Das Inverkehrbringen von wärmebehandelter Konsummilch ist nur dann zulässig, wenn sie folgenden Anforderungen entspricht: Paragraph 5, Das Inverkehrbringen von wärmebehandelter Konsummilch ist nur dann zulässig, wenn sie folgenden Anforderungen entspricht:
Sie muß aus mit Hilfe der Einrichtungen gemäß Anhang B Kapitel V lit. e gereinigter oder gefilterter Rohmilch gewonnen worden sein, dieSie muß aus mit Hilfe der Einrichtungen gemäß Anhang B Kapitel römisch fünf Litera e, gereinigter oder gefilterter Rohmilch gewonnen worden sein, die
§ 3 entsprechen muß;Paragraph 3, entsprechen muß;
gegebenenfalls eine Sammelstelle, die Anhang B Kapitel I, II, III und VI entspricht, durchlaufen haben oder unter einwandfreien Bedingungen in bezug auf Hygiene und Verteilung von einem Milchtank in einen anderen umgefüllt worden sein muß;gegebenenfalls eine Sammelstelle, die Anhang B Kapitel römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch sechs entspricht, durchlaufen haben oder unter einwandfreien Bedingungen in bezug auf Hygiene und Verteilung von einem Milchtank in einen anderen umgefüllt worden sein muß;
gegebenenfalls eine Standardisierungsstelle durchlaufen haben muß, die Anhang B Kapitel I, II, IV und VI entspricht.gegebenenfalls eine Standardisierungsstelle durchlaufen haben muß, die Anhang B Kapitel römisch eins, römisch zwei, römisch vier und römisch sechs entspricht.
Ist eine vorherige Behandlung von Rohmilch gemäß Anhang C Kapitel I Abschnitt A Z 4 lit. d beabsichtigt, so ist dies der zuständigen Behörde zu melden; diese erste Behandlung muß in einem Betrieb gemäß Z 2 durchgeführt worden sein.Ist eine vorherige Behandlung von Rohmilch gemäß Anhang C Kapitel römisch eins Abschnitt A Ziffer 4, Litera d, beabsichtigt, so ist dies der zuständigen Behörde zu melden; diese erste Behandlung muß in einem Betrieb gemäß Ziffer 2, durchgeführt worden sein.
Sie muß aus einem Bearbeitungsbetrieb, der Anhang B Kapitel I, II, V und VI entspricht, stammen und gemäß den §§ 9 und 11 kontrolliert worden sein.Sie muß aus einem Bearbeitungsbetrieb, der Anhang B Kapitel römisch eins, römisch zwei, römisch fünf und römisch sechs entspricht, stammen und gemäß den Paragraphen 9 und 11 kontrolliert worden sein.
Sie muß Anhang C
Kapitel I Abschnitt A,Kapitel römisch eins Abschnitt A,
Kapitel II Abschnitt B Z 2 und 3,Kapitel römisch zwei Abschnitt B Ziffer 2 und 3,
Kapitel III,Kapitel römisch drei,
Kapitel IVKapitel römisch vier
entsprechen.
Sie muß den §§ 7 und 8 entsprechen.Sie muß den Paragraphen 7 und 8 entsprechen.
Sie muß bei ihrem Versand - auch an Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, an Betriebe gemäß lit. a und lit. c nur dann, wenn sie nicht verpackt geliefert wird oder der Standort des Betriebes nicht in Österreich liegt - mit einem Begleitdokument versehen sein, aus dem folgendes ersichtlich ist:Sie muß bei ihrem Versand - auch an Betriebe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,, an Betriebe gemäß Litera a und Litera c, nur dann, wenn sie nicht verpackt geliefert wird oder der Standort des Betriebes nicht in Österreich liegt - mit einem Begleitdokument versehen sein, aus dem folgendes ersichtlich ist:
die für die Kontrolle des Betriebes zuständige Behörde bzw. bei importierter Milch die vom Herkunftsland mit der Kontrolle des Ursprungsbetriebs beauftragte zuständige Behörde;
die Angaben gemäß den §§ 7 und 8 unddie Angaben gemäß den Paragraphen 7 und 8 und
die Art der Wärmebehandlung sowie eine etwaige vorherige Behandlung gemäß Anhang C Kapitel I Abschnitt A Z 4 lit d.die Art der Wärmebehandlung sowie eine etwaige vorherige Behandlung gemäß Anhang C Kapitel römisch eins Abschnitt A Ziffer 4, Litera d,
Dieses Begleitdokument muß vom Empfänger mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden, damit es der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorgelegt werden kann.
Das Begleitdokument ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Milch unmittelbar an den Letztverbraucher geliefert wird.
Sind auf Verlangen des Bestimmungslandes für die Ausfuhr im Rahmen des Regelungsbereiches dieser Verordnung diese oder strengere Anforderungen zu erfüllen, sind diese nach Überprüfung der Einhaltung von der zuständigen Behörde zu bescheinigen.
Kuhmilch muß einen Gefrierpunkt von nicht über -0,520 Grad C (Wert für Milch im Sammeltank unmittelbar vor der Wärmebehandlung) und bei 20 Grad C eine Dichte von mindestens 1,028 kg/l für Vollmilch bzw. den entsprechenden Wert für völlig fettfreie Milch aufweisen sowie mindestens 8,50% fettfreie Trockenmasse enthalten. Ein Gefrierpunkt von mehr als -0,520 Grad C ist unter der Voraussetzung zulässig, daß die Ursache nicht im Zusatz von Fremdwasser liegt.