Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
11.02.1998 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 511.02.199820.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 529.12.199310.02.1998 BGBl. Nr. 897/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

11.02.1998

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 1998,.

Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und

Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der

Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände

regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).

Text

Paragraph 5, Das Inverkehrbringen von wärmebehandelter Konsummilch ist nur dann zulässig, wenn sie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Sie muß aus mit Hilfe der Einrichtungen gemäß Anhang B Kapitel römisch fünf Litera e, gereinigter oder gefilterter Rohmilch gewonnen worden sein, die
    • Strichaufzählung
      Paragraph 3, entsprechen muß;
    • Strichaufzählung
      gegebenenfalls eine Sammelstelle, die Anhang B Kapitel römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch sechs entspricht, durchlaufen haben oder unter einwandfreien Bedingungen in bezug auf Hygiene und Verteilung von einem Milchtank in einen anderen umgefüllt worden sein muß;
    • Strichaufzählung
      gegebenenfalls eine Standardisierungsstelle durchlaufen haben muß, die Anhang B Kapitel römisch eins, römisch zwei, römisch vier und römisch sechs entspricht.
Ist eine vorherige Behandlung von Rohmilch gemäß Anhang C Kapitel römisch eins Abschnitt A Ziffer 4, Litera d, beabsichtigt, so ist dies der zuständigen Behörde zu melden; diese erste Behandlung muß in einem Betrieb gemäß Ziffer 2, durchgeführt worden sein.
  1. Ziffer 2
    Sie muß aus einem Bearbeitungsbetrieb, der Anhang B Kapitel römisch eins, römisch zwei, römisch fünf und römisch sechs entspricht, stammen und gemäß den Paragraphen 9 und 11 kontrolliert worden sein.
  2. Ziffer 3
    Sie muß Anhang C
    • Strichaufzählung
      Kapitel römisch eins Abschnitt A,
    • Strichaufzählung
      Kapitel römisch zwei Abschnitt B Ziffer 2 und 3,
    • Strichaufzählung
      Kapitel römisch drei,
    • Strichaufzählung
      Kapitel römisch vier
    entsprechen.
  3. Ziffer 4
    Sie muß den Paragraphen 7 und 8 entsprechen.
  4. Ziffer 5
    1. Litera a
      Sie muß bei ihrem Versand - auch an Betriebe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,, an Betriebe gemäß Litera a und Litera c, nur dann, wenn sie nicht verpackt geliefert wird oder der Standort des Betriebes nicht in Österreich liegt - mit einem Begleitdokument versehen sein, aus dem folgendes ersichtlich ist:
      • Strichaufzählung
        die für die Kontrolle des Betriebes zuständige Behörde bzw. bei importierter Milch die vom Herkunftsland mit der Kontrolle des Ursprungsbetriebs beauftragte zuständige Behörde;
      • Strichaufzählung
        die Angaben gemäß den Paragraphen 7 und 8 und
      • Strichaufzählung
        die Art der Wärmebehandlung sowie eine etwaige vorherige Behandlung gemäß Anhang C Kapitel römisch eins Abschnitt A Ziffer 4, Litera d,
    2. Litera b
      Dieses Begleitdokument muß vom Empfänger mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden, damit es der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorgelegt werden kann.
    3. Litera c
      Das Begleitdokument ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Milch unmittelbar an den Letztverbraucher geliefert wird.
    4. Litera d
      Sind auf Verlangen des Bestimmungslandes für die Ausfuhr im Rahmen des Regelungsbereiches dieser Verordnung diese oder strengere Anforderungen zu erfüllen, sind diese nach Überprüfung der Einhaltung von der zuständigen Behörde zu bescheinigen.
  5. Ziffer 6
    Kuhmilch muß einen Gefrierpunkt von nicht über -0,520 Grad C (Wert für Milch im Sammeltank unmittelbar vor der Wärmebehandlung) und bei 20 Grad C eine Dichte von mindestens 1,028 kg/l für Vollmilch bzw. den entsprechenden Wert für völlig fettfreie Milch aufweisen sowie mindestens 8,50% fettfreie Trockenmasse enthalten. Ein Gefrierpunkt von mehr als -0,520 Grad C ist unter der Voraussetzung zulässig, daß die Ursache nicht im Zusatz von Fremdwasser liegt.

Gesetzesnummer

10010738

Dokumentnummer

NOR12142289

Alte Dokumentnummer

N8199851211L