Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
11.02.1998 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 711.02.199820.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 729.12.199310.02.1998 BGBl. Nr. 897/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.02.1998

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 1998,.

Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und

Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der

Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände

regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).

Text

Kennzeichnung

Paragraph 7, (1) Erzeugnisse (ausgenommen Rohmilch sowie Erzeugnisse auf Milchbasis gemäß Paragraph 10, Absatz 3 und 4) müssen ein Genußtauglichkeitskennzeichen tragen. Dieses Kennzeichen ist zum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar nach der Herstellung im Betrieb an einer augenfälligen Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar anzubringen. Das Genußtauglichkeitskennzeichen kann auf das Erzeugnis selbst, seine Umhüllung oder auf das Etikett dieser Umhüllung aufgebracht werden. Bei einzeln umhüllten und anschließend gemeinsam verpackten kleinen Erzeugnissen oder bei einzeln umhüllten kleinen Portionen, die an den Letztverbraucher abgegeben werden, muß das Genußtauglichkeitskennzeichen nur auf einer gemeinsamen Verpackung aufgebracht werden.

  1. Absatz 2,Werden die Erzeugnisse mit einem Genußtauglichkeitskennzeichen anschließend verpackt, so ist diese Überverpackung ebenfalls mit einem Genußtauglichkeitskennzeichen zu versehen.
  2. Absatz 3,a) Das Genußtauglichkeitskennzeichen muß in einem ovalen Feld folgende Angaben enthalten:
    • Strichaufzählung
      entweder
      im oberen Teil die Kennbuchstaben „AT” bzw. die Kennbuchstaben des Versandlandes in großen Druckbuchstaben, gefolgt von der Kontrollnummer des Betriebes, im unteren Teil das Kürzel „EWG” bzw. ein der jeweiligen Amtssprache entsprechendes Kürzel;
    • Strichaufzählung
      oder
      im oberen Teil „ÖSTERREICH” bzw. den Namen des Versandlandes in Großbuchstaben,
      in der Mitte die Kontrollnummer des Betriebes, im unteren Teil das Kürzel „EWG” bzw. ein der jeweiligen Amtssprache entsprechendes Kürzel;
    • Strichaufzählung
      oder
      im oberen Teil „ÖSTERREICH” oder „AT” bzw. den Namen oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in Großbuchstaben bzw. großen Druckbuchstaben,
      in der Mitte eine Bezugnahme auf die Stelle, an der die Kontrollnummer des Betriebes vermerkt ist, im unteren Teil das Kürzel „EWG” bzw. ein der jeweiligen Amtssprache entsprechendes Kürzel.
    Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, Verpackungen bzw. Behältnissen gemäß Paragraph 8, der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung braucht das Genußtauglichkeitskennzeichen nur aus „AT” bzw. den Kennbuchstaben des Versandlandes und der Kontrollnummer des Betriebes zu bestehen.
    1. Litera b
      Das Genußtauglichkeitskennzeichen kann mit einem Farb- oder Brennstempel auf das Erzeugnis, die Umhüllung bzw. Verpackung aufgebracht oder auf das Etikett aufgedruckt oder aufgebracht werden.
    2. Litera c
      Das Genußtauglichkeitskennzeichen kann auch aus einem unlösbar angebrachten Schild aus widerstandsfähigem Material bestehen, das alle Hygieneanforderungen erfüllt und die Angaben gemäß Litera a, trägt.

Schlagworte

Farbstempel

Gesetzesnummer

10010738

Dokumentnummer

NOR12142291

Alte Dokumentnummer

N8199851213L