Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 897/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 15 Abs. 1 idF BGBl. II Nr. 40/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 1998,.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).
Text
Kontrolle
§ 9. (1) Der Inhaber oder Geschäftsführer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Verordnung auf allen Produktionsstufen eingehalten wird; er hat insbesondere auch für die korrekte Handhabung des Genußtauglichkeitskennzeichens gemäß § 7 zu sorgen.Paragraph 9, (1) Der Inhaber oder Geschäftsführer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Verordnung auf allen Produktionsstufen eingehalten wird; er hat insbesondere auch für die korrekte Handhabung des Genußtauglichkeitskennzeichens gemäß Paragraph 7, zu sorgen.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck sind ständige Eigenkontrollen durchzuführen, für die folgende Grundsätze zu berücksichtigen sind:
Ermittlung der je nach dem angewandten Produktionsverfahren zu bestimmenden kritischen Punkte in dem Betrieb sowie Überwachung und Kontrolle dieser kritischen Punkte mit geeigneten Verfahren;
diese sind der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen;
Kontrolle der Reinigungs- und Desinfektionsmethoden;
Entnahme von Proben durch den Betrieb, die - zusätzlich zu den im Betrieb selbst untersuchten Proben - von einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß § 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 autorisierten Person nach den im Anhang A Kapitel V sowie den im Anhang C Kapitel II angeführten Kriterien (Anzahl der Proben, Häufigkeit und Grenzwerte) zu untersuchen und nach dem LMG 1975 zu begutachten sind. Es sind insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:Entnahme von Proben durch den Betrieb, die - zusätzlich zu den im Betrieb selbst untersuchten Proben - von einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß Paragraph 49, LMG 1975 oder von einer nach Paragraph 50, LMG 1975 autorisierten Person nach den im Anhang A Kapitel römisch fünf sowie den im Anhang C Kapitel römisch zwei angeführten Kriterien (Anzahl der Proben, Häufigkeit und Grenzwerte) zu untersuchen und nach dem LMG 1975 zu begutachten sind. Es sind insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:
Vorhandensein von pathogenen Keimen, Nachweiskeime für mangelnde Hygiene sowie Indikatorkeime;
Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer oder hormonaler Wirkung sowie von Antibiotika, Pestiziden, Reinigungsmitteln und Desinfektionsmitteln;
Aufzeichnungen, die jeweils den aktuellen Stand wiedergeben, über die an den Be- oder Verarbeitungsbetrieb liefernden Erzeugerbetriebe;
(3)Absatz 3,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 lit. a - d sowie die Daten von Schreibgeräten gemäß Anhang B Kapitel V lit. f (versehen mit dem jeweiligem Datum) sind im Betrieb während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren aufzubewahren; bei Erzeugnissen auf Milchbasis, die nicht bei Raumtemperatur aufbewahrt werden können, wird diese Frist auf zwei Monate ab dem Verbrauchsdatum bzw. dem Mindesthaltbarkeitsdatum des Erzeugnisses verkürzt;Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, Litera a, - d sowie die Daten von Schreibgeräten gemäß Anhang B Kapitel römisch fünf Litera f, (versehen mit dem jeweiligem Datum) sind im Betrieb während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren aufzubewahren; bei Erzeugnissen auf Milchbasis, die nicht bei Raumtemperatur aufbewahrt werden können, wird diese Frist auf zwei Monate ab dem Verbrauchsdatum bzw. dem Mindesthaltbarkeitsdatum des Erzeugnisses verkürzt;
(4)Absatz 4,a) Wenn sich anhand der Untersuchungsergebnisse oder anderer Erkenntnisse herausstellt, daß eine Gefahr für die Gesundheit oder der Verdacht auf Wasserzusatz besteht oder die Höchstwerte für den Gehalt an Keimen oder somatischen Zellen überschritten werden, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten;
Wenn sich anhand der Untersuchungsergebnisse oder anderer Erkenntnisse herausstellt, daß eine Gefahr für die Gesundheit besteht, sind alle unter technisch vergleichbaren Umständen hergestellten Erzeugnisse aus dem Markt zu nehmen;
Bei Maßnahmen nach lit. b ist die zuständige Behörde gemäß lit. a über die ermittelten Ergebnisse sowie über die Maßnahmen zur Rücknahme der beanstandeten Chargen vom Markt und die am Produktionsüberwachungssystem vorgenommenen Verbesserungen zu unterrichten.Bei Maßnahmen nach Litera b, ist die zuständige Behörde gemäß Litera a, über die ermittelten Ergebnisse sowie über die Maßnahmen zur Rücknahme der beanstandeten Chargen vom Markt und die am Produktionsüberwachungssystem vorgenommenen Verbesserungen zu unterrichten.
(5)Absatz 5,Der Inhaber oder Geschäftsführer hat unter Mitwirkung der zuständigen Behörde ein Schulungsprogramm für das Personal durchzuführen bzw. zu organisieren, mit dem dieses befähigt wird, sich gemäß dieser Verordnung hygienisch zu verhalten, es sei denn, das Personal verfügt bereits über eine ausreichende, durch ein Zeugnis belegte Qualifikation.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb, Reinigungsmethode