Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
3. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 869/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2006Bundesgesetzblatt Nr. 869 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage B
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Einwohnergleichwerte der täglichen Frequentierung eines
Einzelobjektes in Extremlage gemäß § 1 Abs. 6Einzelobjektes in Extremlage gemäß Paragraph eins, Absatz 6
Bei der Ermittlung des spezifischen Wasserverbrauches gemäß § 1 Abs. 6 ist pro Tag für einen Einwohnergleichwert (EGW) in Rechnung zu stellen: Bei der Ermittlung des spezifischen Wasserverbrauches gemäß Paragraph eins, Absatz 6, ist pro Tag für einen Einwohnergleichwert (EGW) in Rechnung zu stellen:
Eine ganztägig im Einzelobjekt anwesende Person
Eine im Einzelobjekt nächtigende Person
Drei Personen, die zwecks Benutzung der Wasch- oder Toiletteneinrichtungen oder zwecks Konsumation von in der Küche des Einzelobjektes zubereiteten Speisen oder Getränken zeitweilig im Einzelobjekt anwesend sind.
Schlagworte
Wascheinrichtung
Dokumentnummer
NOR12136296
Alte Dokumentnummer
N8199318382L