Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
24.12.1993 bis 27.05.2004 — BGBl. Nr. 870/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 124.12.199327.05.2004 BGBl. Nr. 870/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abwasseremissionsverordnung für den medizinischen Bereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 870 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

24.12.1993BGBl. Nr. 870/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/2003

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

                                                           Anlage A

                                                         ------------

                 EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1 ABS. 1

                I.                                   II.

Anforderungen an Einleitungen in     Anforderungen an Einleitungen in

      ein Fließgewässer               eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1. Temperatur                       30 Grad C         35 Grad C

2. Toxizität G tief F               < 2               keine Hemmung

    a)                                                 der

                                                       biologischen

                                                       Abbauvorgänge

3. Absetzb. Stoffe                  0,3 ml/l          10 ml/l

    b)                                                 c)

4. pH-Wert                          6,5 - 8,5         6,5 - 9,5

A.2 Anorganische Parameter

5. Arsen                            0,1 mg/l          0,1 mg/l

    ber. als As

6. Barium                           5,0 mg/l          5,0 mg/l

    ber. als Ba

7. Blei                             0,5 mg/l          0,5 mg/l

    ber. als Pb

8. Cadmium                          0,05 mg/l         0,05 mg/l

    ber. als Cd

9. Chrom-gesamt                     0,5 mg/l          0,5 mg/l

    ber. als Cr

10. Cobalt                           0,05 mg/l         0,05 mg/l

    ber. als Co

11. Kupfer                           0,5 mg/l          0,5 mg/l

    ber. als Cu

12. Nickel                           0,5 mg/l          0,5 mg/l

    ber. als Ni

13. Quecksilber                      0,01 mg/l         0,01 mg/l

    ber. als Hg

14. Silber                           0,1 mg/l          0,1 mg/l

    ber. als Ag

15. Zink                             2,0 mg/l          2,0 mg/l

    ber. als Zn

16. Freies Chlor

    ber. als Cl tief 2               d)                0,3 mg/l

                                                       e)

17. Gesamtchlor                      0,5 mg/l          0,5 mg/l

    ber. als Cl tief 2                                 e)

18. Ammonium                         10 mg/l           g)

    ber. als N                       f)

19. Ges. geb. Stickstoff             i)                -

    ber. als N

    h)

20. Gesamt-Phosphor                  1,5 mg/l          -

    ber. als P                       j)

A.3 Organische Parameter

21. Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC   30 mg/l           -

    ber. als C

22. Chem. Sauerstoffbedarf CSB       90 mg/l           -

    ber. als O tief 2

23. Biochem. Sauerstoffbedarf        25 mg/l           -

    BSB tief 5

    ber. als O tief 2

24. Adsorb. org. geb. Halogene,      1,0 mg/l          1,0 mg/l

    AOX

    ber. als Cl

25. Ausblasb. org. geb.              0,1 mg/l          0,1 mg/l

    Halogene POX

    ber. als Cl

26. Phenolindex                      0,1 mg/l          10 mg/l

    ber. als Phenol

27. Summe anion. und nichtion.       1,0 mg/l          keine

    Tenside                                            nachteilige

                                                       Beeinflussung

                                                       des Kanal- und

                                                       Klärbetriebes

28. Summe der flücht. aromat.        0,1 mg/l          0,1 mg/l

    Kohlenwasserstoffe

    Benzol, Toluol, Xylol (BTX)

  1. Litera a
    Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  2. Litera b
    Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
  3. Litera c
    Im Einzelfall ist bei Abwasser aus der Einrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Litera h, ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Litera h, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der Abwasserbehandlungsanlage stören.
  4. Litera d
    Im Abwasser darf kein Freies Chlor nachweisbar sein.
  5. Litera e
    Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keinen Beeinträchtigungen des Betriebes der Abwasserbehandlungsanlage infolge einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, kommt.
  6. Litera f
    Bei biologischer Behandlung des Abwassers gilt die Festlegung für den Parameter Ammonium nur bei Abwassertemperatur größer 12 Grad C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Bei Abwassertemperaturen kleiner oder gleich 12 Grad C ist eine Festlegung des Emissionswertes derzeit nicht möglich. Die Abwassertemperatur von 12 Grad C gilt als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig oder gleich 12 Grad C ist eine Festlegung des Emissionswertes derzeit nicht möglich. Die Abwassertemperatur von 12 Grad C gilt als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über den Untersuchungszeitraum (Anlage C Ziffer eins,) verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 Grad C liegt.
  7. Litera g
    Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Gefahr von Korrosion für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (ÖNORM B 2503 September 1992).
  8. Litera h
    Summe von org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  9. Litera i
    Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von größer als 300 kg BSB tief 5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad).
  10. Litera j
    Die Festlegung gilt bei einer Tagesrohzulauffracht zur Abwasserreinigungsanlage von größer 60 kg BSB tief 5; für maximale Tagesrohzulauffrachten von nicht größer als 60 kg BSB tief 5 ist keine Festlegung des Emissionswertes erforderlich. Bei einer Tagesrohzulauffracht zur Abwasserbehandlungsanlage von größer als 300 kg BSB tief 5 gilt ein Emissionswert von 1 mg/l. Die Zuordnung einer Abwassereinleitung zur Größenklasse nicht größer oder größer 60 kg BSB tief 5 bzw. 300 kg BSB tief 5 richtet sich nach dem der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegenden Bemessungswert der Abwasserbehandlungsanlage.

Schlagworte

Kanalbetrieb, Kanalisationsbereich

Gesetzesnummer

10010740

Dokumentnummer

NOR12136303

Alte Dokumentnummer

N8199318390L