Kurztitel
Abwasseremissionsverordnung für den medizinischen Bereich
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage A
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EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1 ABS. 1
I. II.
Anforderungen an Einleitungen in Anforderungen an Einleitungen in
ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 Grad C 35 Grad C
2. Toxizität G tief F < 2 keine Hemmung
a) der
biologischen
Abbauvorgänge
3. Absetzb. Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l
b) c)
4. pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5
A.2 Anorganische Parameter
5. Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als As
6. Barium 5,0 mg/l 5,0 mg/l
ber. als Ba
7. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Pb
8. Cadmium 0,05 mg/l 0,05 mg/l
ber. als Cd
9. Chrom-gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
10. Cobalt 0,05 mg/l 0,05 mg/l
ber. als Co
11. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
12. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ni
13. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg
14. Silber 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Ag
15. Zink 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als Zn
16. Freies Chlor
ber. als Cl tief 2 d) 0,3 mg/l
e)
17. Gesamtchlor 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cl tief 2 e)
18. Ammonium 10 mg/l g)
ber. als N f)
19. Ges. geb. Stickstoff i) -
ber. als N
h)
20. Gesamt-Phosphor 1,5 mg/l -
ber. als P j)
A.3 Organische Parameter
21. Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC 30 mg/l -
ber. als C
22. Chem. Sauerstoffbedarf CSB 90 mg/l -
ber. als O tief 2
23. Biochem. Sauerstoffbedarf 25 mg/l -
BSB tief 5
ber. als O tief 2
24. Adsorb. org. geb. Halogene, 1,0 mg/l 1,0 mg/l
AOX
ber. als Cl
25. Ausblasb. org. geb. 0,1 mg/l 0,1 mg/l
Halogene POX
ber. als Cl
26. Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l
ber. als Phenol
27. Summe anion. und nichtion. 1,0 mg/l keine
Tenside nachteilige
Beeinflussung
des Kanal- und
Klärbetriebes
28. Summe der flücht. aromat. 0,1 mg/l 0,1 mg/l
Kohlenwasserstoffe
Benzol, Toluol, Xylol (BTX)
Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
Im Einzelfall ist bei Abwasser aus der Einrichtung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 lit. h ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 lit. h kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der Abwasserbehandlungsanlage stören.Im Einzelfall ist bei Abwasser aus der Einrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Litera h, ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Litera h, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der Abwasserbehandlungsanlage stören.
Im Abwasser darf kein Freies Chlor nachweisbar sein.
Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keinen Beeinträchtigungen des Betriebes der Abwasserbehandlungsanlage infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt.Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keinen Beeinträchtigungen des Betriebes der Abwasserbehandlungsanlage infolge einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, kommt.
Bei biologischer Behandlung des Abwassers gilt die Festlegung für den Parameter Ammonium nur bei Abwassertemperatur größer 12 Grad C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Bei Abwassertemperaturen kleiner oder gleich 12 Grad C ist eine Festlegung des Emissionswertes derzeit nicht möglich. Die Abwassertemperatur von 12 Grad C gilt als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig oder gleich 12 Grad C ist eine Festlegung des Emissionswertes derzeit nicht möglich. Die Abwassertemperatur von 12 Grad C gilt als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über den Untersuchungszeitraum (Anlage C Z 1) verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 Grad C liegt.Bei biologischer Behandlung des Abwassers gilt die Festlegung für den Parameter Ammonium nur bei Abwassertemperatur größer 12 Grad C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Bei Abwassertemperaturen kleiner oder gleich 12 Grad C ist eine Festlegung des Emissionswertes derzeit nicht möglich. Die Abwassertemperatur von 12 Grad C gilt als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig oder gleich 12 Grad C ist eine Festlegung des Emissionswertes derzeit nicht möglich. Die Abwassertemperatur von 12 Grad C gilt als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über den Untersuchungszeitraum (Anlage C Ziffer eins,) verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 Grad C liegt.
Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Gefahr von Korrosion für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (ÖNORM B 2503 September 1992).
Summe von org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von größer als 300 kg BSB tief 5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad).
Die Festlegung gilt bei einer Tagesrohzulauffracht zur Abwasserreinigungsanlage von größer 60 kg BSB tief 5; für maximale Tagesrohzulauffrachten von nicht größer als 60 kg BSB tief 5 ist keine Festlegung des Emissionswertes erforderlich. Bei einer Tagesrohzulauffracht zur Abwasserbehandlungsanlage von größer als 300 kg BSB tief 5 gilt ein Emissionswert von 1 mg/l. Die Zuordnung einer Abwassereinleitung zur Größenklasse nicht größer oder größer 60 kg BSB tief 5 bzw. 300 kg BSB tief 5 richtet sich nach dem der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegenden Bemessungswert der Abwasserbehandlungsanlage.
Schlagworte
Kanalbetrieb, Kanalisationsbereich