Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
24.12.1993 bis 26.05.2004 — BGBl. Nr. 871/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 124.12.199326.05.2004 BGBl. Nr. 871/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 267/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 871 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.12.1993BGBl. Nr. 871/1993

Außerkrafttretensdatum

26.05.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 267/2003

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen für die Wäsche von Textilien oder Teppichen.
  4. Absatz 4,Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Reinigen, Trocknen oder sonstiges Behandeln von Textilien, Teppichen, Pelz-, Leder- oder Fellwaren unter Verwendung halogenierter organischer Lösemittel;
    2. Ziffer 2
      Regenerieren von Adsorbentien zur Behandlung von Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins,, die mit halogenierten organischen Lösemitteln belastet ist, unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins und 2 gelten nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der AAEV),
    2. Ziffer 2
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins, oder 2.
  6. Absatz 6,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen Paragraph 6, AAEV, für eine Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, Wird Abwasser gemäß Absatz eins, mit Abwasser gemäß Absatz 2, vermischt, so sind auf diese Abwassermischung hinsichtlich der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B die Festlegungen des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV anzuwenden.
  7. Absatz 7,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten (Paragraph 103, WRG) Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 3, oder 4 betreffende Maßnahmen bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 3 :
      1. Litera a
        Einsatz von wassersparenden Waschschleuderautomaten mit Mehrfachnutzung einzelner Waschprozeß- und Spülwässer, mit EDV-gestützter Waschprozeßsteuerung, mit prozeßabhängiger Waschmitteldosierung und mit Abwärmenutzung;
      2. Litera b
        bei Großanlagen bevorzugter Einsatz des Gegenstromverfahrens;
        Einsatz des Mehrlaugenverfahrens nur bei speziellen Waschproblemen (extreme Verschmutzung, Erfordernis der Desinfektion usw.);
      3. Litera c
        Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen zur Vergleichmäßigung des Abwasserabflusses bei Direkt- und Indirekteinleitern, insbesondere bei Großanlagen;
      4. Litera d
        ausschließlicher Einsatz von Waschmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984,) und den darauf aufbauenden Verordnungen sowie der Formaldehydverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1990,) entsprechen; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz phosphorhältiger Waschmittel; bei Waschprozessen mit Bleichvorgängen bevorzugter Einsatz gesondert zu dosierender Bleichkomponenten; bevorzugter Einsatz chlorfreier Bleichkomponenten; soweit auf Grund des Waschgutes und der Reinigungserfordernisse möglich Verzicht auf den Einsatz von Weichspülern; Vermeidung der Überdosierung von Wasch- und Bleichmitteln;
      5. Litera e
        weitestgehender Verzicht auf den Einsatz chlorabspaltender Desinfektionsmittel während des Waschvorganges; bei Erfordernis des Einsatzes chlorabspaltender Desinfektionsmittel Anwendung derartiger Mittel in einem an den Waschvorgang anschließenden gesonderten Arbeitsgang;
      6. Litera f
        in Abhängigkeit vom bearbeiteten Waschgut Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserbehandlungsverfahren beim Indirekteinleiter;
      7. Litera g
        Einsatz physikalisch-chemischer und biologischer Abwasserbehandlungsverfahren beim Direkteinleiter mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
      8. Litera h
        vom Abwasser getrennte Entsorgung von Wäschereischlamm, Waschmittelrückständen usw. sowie von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (ÖNORM S 2100, März 1990).
    2. Ziffer 2
      Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 4 :
      1. Litera a
        Errichtung, Betrieb, Wartung und Überwachung von Chemischreinigungsanlagen gemäß CKW-Anlagenverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1990,); Einsatz von Chemischreinigungsanlagen geschlossener Bauart mit Kälteeinrichtung, mit indirekter Kühlung von LHKW-beladener Abluft und in Abhängigkeit von der Anlagengröße mit Kreislaufführung von Kühlwasser; Beachtung der vom Anlagenhersteller herausgegebenen Betriebsanleitung; Führung eines Betriebstagebuches, in dem detaillierte Angaben betreffend
        • Strichaufzählung
          Menge an Reinigungsgut und Anzahl der Chargen pro Zeiteinheit,
        • Strichaufzählung
          Nachfüllmengen an halogenierten organischen Lösemitteln pro Zeiteinheit,
        • Strichaufzählung
          Räumung des Destillierbehälters und Entsorgung der Rückstände,
        • Strichaufzählung
          Regenerierung des Aktivkohle-Abluftfilters - zeitlich wiederkehrende Kontrollen (insbesondere der Dichtheit) und Wartung der Wasserabscheider, des Sicherheitsabscheiders und der Kontaktwasserreinigung
        einer Chemischreinigungsanlage zu machen sind; Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren zur Reduktion des Gehaltes an halogenierten organischen Lösemitteln im Ablauf des Sicherheitsabscheiders; in Abhängigkeit der Größe der Chemischreinigungsanlage Abwasserkreislaufführung;
      2. Litera b
        Einsatz ausschließlich jener halogenierten organischen Lösemittel in Chemischreinigungsanlagen, deren Anwendung nicht durch auf dem Chemikaliengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,) aufbauende Verordnungen verboten ist Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1990,);
      3. Litera c
        vom Abwasser getrennte Entsorgung von halogenierten organische Verbindungen enthaltenden Rückständen aus Destillierbehältern usw., von verbrauchten Filtermassen, von verbrauchten halogenierten organischen Lösemitteln usw. als gefährlicher Abfall (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1991,).

Schlagworte

Pelzware, Lederware, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik,
Waschprozesswasser, Direktleiter, Waschmittel, Stickstoffentfernung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010741

Dokumentnummer

NOR12136306

Alte Dokumentnummer

N8199318394L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/871/P1/NOR12136306