Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 871/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 267/2003Bundesgesetzblatt Nr. 871 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen für die Wäsche von Textilien oder Teppichen.Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen für die Wäsche von Textilien oder Teppichen.
(4)Absatz 4,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Reinigen, Trocknen oder sonstiges Behandeln von Textilien, Teppichen, Pelz-, Leder- oder Fellwaren unter Verwendung halogenierter organischer Lösemittel;
Regenerieren von Adsorbentien zur Behandlung von Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1, die mit halogenierten organischen Lösemitteln belastet ist, unter Einsatz von wäßrigen Medien.Regenerieren von Adsorbentien zur Behandlung von Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins,, die mit halogenierten organischen Lösemitteln belastet ist, unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz eins und 2 gelten nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der AAEV),
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 oder 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins, oder 2.
(6)Absatz 6,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 6 AAEV, für eine Abwassereinleitung gemäß Abs. 2. Wird Abwasser gemäß Abs. 1 mit Abwasser gemäß Abs. 2 vermischt, so sind auf diese Abwassermischung hinsichtlich der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B die Festlegungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV anzuwenden.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen Paragraph 6, AAEV, für eine Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, Wird Abwasser gemäß Absatz eins, mit Abwasser gemäß Absatz 2, vermischt, so sind auf diese Abwassermischung hinsichtlich der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B die Festlegungen des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV anzuwenden.
(7)Absatz 7,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten (§ 103 WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten (Paragraph 103, WRG) Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 3, oder 4 betreffende Maßnahmen bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3:Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 3 :
Einsatz von wassersparenden Waschschleuderautomaten mit Mehrfachnutzung einzelner Waschprozeß- und Spülwässer, mit EDV-gestützter Waschprozeßsteuerung, mit prozeßabhängiger Waschmitteldosierung und mit Abwärmenutzung;
bei Großanlagen bevorzugter Einsatz des Gegenstromverfahrens;
Einsatz des Mehrlaugenverfahrens nur bei speziellen Waschproblemen (extreme Verschmutzung, Erfordernis der Desinfektion usw.);
Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen zur Vergleichmäßigung des Abwasserabflusses bei Direkt- und Indirekteinleitern, insbesondere bei Großanlagen;
ausschließlicher Einsatz von Waschmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und den darauf aufbauenden Verordnungen sowie der Formaldehydverordnung (BGBl. Nr. 194/1990) entsprechen; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz phosphorhältiger Waschmittel; bei Waschprozessen mit Bleichvorgängen bevorzugter Einsatz gesondert zu dosierender Bleichkomponenten; bevorzugter Einsatz chlorfreier Bleichkomponenten; soweit auf Grund des Waschgutes und der Reinigungserfordernisse möglich Verzicht auf den Einsatz von Weichspülern; Vermeidung der Überdosierung von Wasch- und Bleichmitteln;ausschließlicher Einsatz von Waschmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984,) und den darauf aufbauenden Verordnungen sowie der Formaldehydverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1990,) entsprechen; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz phosphorhältiger Waschmittel; bei Waschprozessen mit Bleichvorgängen bevorzugter Einsatz gesondert zu dosierender Bleichkomponenten; bevorzugter Einsatz chlorfreier Bleichkomponenten; soweit auf Grund des Waschgutes und der Reinigungserfordernisse möglich Verzicht auf den Einsatz von Weichspülern; Vermeidung der Überdosierung von Wasch- und Bleichmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz chlorabspaltender Desinfektionsmittel während des Waschvorganges; bei Erfordernis des Einsatzes chlorabspaltender Desinfektionsmittel Anwendung derartiger Mittel in einem an den Waschvorgang anschließenden gesonderten Arbeitsgang;
in Abhängigkeit vom bearbeiteten Waschgut Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserbehandlungsverfahren beim Indirekteinleiter;
Einsatz physikalisch-chemischer und biologischer Abwasserbehandlungsverfahren beim Direkteinleiter mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
vom Abwasser getrennte Entsorgung von Wäschereischlamm, Waschmittelrückständen usw. sowie von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (ÖNORM S 2100, März 1990).
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4:Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 4 :
Errichtung, Betrieb, Wartung und Überwachung von Chemischreinigungsanlagen gemäß CKW-Anlagenverordnung (BGBl. Nr. 27/1990); Einsatz von Chemischreinigungsanlagen geschlossener Bauart mit Kälteeinrichtung, mit indirekter Kühlung von LHKW-beladener Abluft und in Abhängigkeit von der Anlagengröße mit Kreislaufführung von Kühlwasser; Beachtung der vom Anlagenhersteller herausgegebenen Betriebsanleitung; Führung eines Betriebstagebuches, in dem detaillierte Angaben betreffendErrichtung, Betrieb, Wartung und Überwachung von Chemischreinigungsanlagen gemäß CKW-Anlagenverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1990,); Einsatz von Chemischreinigungsanlagen geschlossener Bauart mit Kälteeinrichtung, mit indirekter Kühlung von LHKW-beladener Abluft und in Abhängigkeit von der Anlagengröße mit Kreislaufführung von Kühlwasser; Beachtung der vom Anlagenhersteller herausgegebenen Betriebsanleitung; Führung eines Betriebstagebuches, in dem detaillierte Angaben betreffend Menge an Reinigungsgut und Anzahl der Chargen pro Zeiteinheit,
Nachfüllmengen an halogenierten organischen Lösemitteln pro Zeiteinheit,
Räumung des Destillierbehälters und Entsorgung der Rückstände,
Regenerierung des Aktivkohle-Abluftfilters - zeitlich wiederkehrende Kontrollen (insbesondere der Dichtheit) und Wartung der Wasserabscheider, des Sicherheitsabscheiders und der Kontaktwasserreinigung
einer Chemischreinigungsanlage zu machen sind; Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren zur Reduktion des Gehaltes an halogenierten organischen Lösemitteln im Ablauf des Sicherheitsabscheiders; in Abhängigkeit der Größe der Chemischreinigungsanlage Abwasserkreislaufführung;
Einsatz ausschließlich jener halogenierten organischen Lösemittel in Chemischreinigungsanlagen, deren Anwendung nicht durch auf dem Chemikaliengesetz (BGBl. Nr. 326/1987) aufbauende Verordnungen verboten ist (BGBl. Nr. 301/1990);Einsatz ausschließlich jener halogenierten organischen Lösemittel in Chemischreinigungsanlagen, deren Anwendung nicht durch auf dem Chemikaliengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,) aufbauende Verordnungen verboten ist Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1990,); vom Abwasser getrennte Entsorgung von halogenierten organische Verbindungen enthaltenden Rückständen aus Destillierbehältern usw., von verbrauchten Filtermassen, von verbrauchten halogenierten organischen Lösemitteln usw. als gefährlicher Abfall (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991).vom Abwasser getrennte Entsorgung von halogenierten organische Verbindungen enthaltenden Rückständen aus Destillierbehältern usw., von verbrauchten Filtermassen, von verbrauchten halogenierten organischen Lösemitteln usw. als gefährlicher Abfall (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1991,).
Schlagworte
Pelzware, Lederware, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik,
Waschprozesswasser, Direktleiter, Waschmittel, Stickstoffentfernung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Dokumentnummer
NOR12136306
Alte Dokumentnummer
N8199318394L