Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 871/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 267/2003Bundesgesetzblatt Nr. 871 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
(2)Absatz 2,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die maximal zulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Stundenabwassermenge mit dem Emissionswert bzw. für den Parameter AOX zusätzlich aus der Multiplikation der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen stündlichen Füllmengenkapazität einer Chemischreinigungsanlage mit dem Emissionswert.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die maximal zulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Stundenabwassermenge mit dem Emissionswert bzw. für den Parameter AOX zusätzlich aus der Multiplikation der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen stündlichen Füllmengenkapazität einer Chemischreinigungsanlage mit dem Emissionswert.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Dokumentnummer
NOR12136308
Alte Dokumentnummer
N8199318397L