Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
1. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Ausnahmen
§ 1. (1) Bei der Einfuhr oder Durchfuhr unterliegen Sendungen von Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten sowie von Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können, nach Maßgabe dieser Verordnung - insbesondere der Anlage 1 und der Bestimmungen des § 3 - der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen).Paragraph eins, (1) Bei der Einfuhr oder Durchfuhr unterliegen Sendungen von Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten sowie von Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können, nach Maßgabe dieser Verordnung - insbesondere der Anlage 1 und der Bestimmungen des Paragraph 3, - der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen).
(2)Absatz 2,Inwieweit Sendungen bei der Einfuhr oder Durchfuhr überdies einer veterinärbehördlichen Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bedürfen oder sonstigen Vorschriften nach Maßgabe dieser Verordnung unterliegen, insbesondere welche Zeugnisse jeweils beizubringen sind, ist in der Anlage 1 bestimmt.
Dokumentnummer
NOR12136329
Alte Dokumentnummer
N8199325738J