Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 31/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

5. Abschnitt

Veterinärbehördliche Einfuhr- und

Durchfuhrbewilligungen

Paragraph 15, (1) Einfuhr- und Durchfuhrbewilligungen sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Antrag zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder Durchfuhr der in Betracht kommenden kontrollpflichtigen Sendungen die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.

  1. Absatz 2,Anträge gemäß Absatz eins, haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,
    3. Ziffer 3
      den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,
    4. Ziffer 4
      die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen),
    5. Ziffer 5
      die Eintrittstelle,
    6. Ziffer 6
      die Austrittstelle bei der Durchfuhr,
    7. Ziffer 7
      den Bestimmungsort im Inland mit genauer Anschrift bei der Einfuhr und
    8. Ziffer 8
      den Bestimmungsstaat bei der Durchfuhr.
  2. Absatz 3,Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlich ist, sind in der Bewilligung gemäß Absatz eins, die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen - insbesondere das Freisein von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Eintrittstelle und den Bestimmungsort bei der Einfuhr, die Eintrittstelle und die Austrittstelle bei der Durchfuhr, das Verkehrsmittel sowie eine von der allgemeinen Frist gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, abweichende Frist in veterinärbehördlichen Zeugnissen - vorzuschreiben.
  3. Absatz 4,Sind gemäß der Anlage 1 Zulassungserklärungen nach Paragraph 4, Absatz 8, vorgeschrieben, so dürfen veterinärbehördliche Bewilligungen nur nach Vorliegen dieser Erklärungen erteilt werden. Die Vorlage dieser Erklärungen beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch jenen Nachbarstaat, der die Einfuhr oder Durchfuhr der Sendung zuläßt, ist vom Antragsteller zu veranlassen.
  4. Absatz 5,Veterinärbehördliche Einfuhrbewilligungen für Tiere, bei denen am Bestimmungsort eine Observation erforderlich ist, sind nur zu erteilen, wenn vom Antragsteller eine von der Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes auszustellende, gültige Bestätigung darüber vorgelegt wird, daß eine für die Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen geeignete Observationsunterkunft für die einzuführenden Tiere zur Verfügung steht.
  5. Absatz 6,Die Bestätigung gemäß Absatz 5, ist zwei Wochen lang gültig. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bestätigung ausgestellt wurde.
  6. Absatz 7,Erweist sich im Ermittlungsverfahren über einen Antrag gemäß Absatz eins, die Observation von Tieren in der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling als erforderlich, so ist eine Einfuhrbewilligung nach Absatz eins, nur dann zu erteilen, wenn auf Betreiben des Antragstellers von der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling ein Einbringungstermin für einen Beobachtungszeitraum gemäß den jeweiligen veterinärhygienischen Erfordernissen nachweislich zugesagt wurde.
  7. Absatz 8,In einer Bewilligung gemäß Absatz eins, können für Einfuhren von kontrollpflichtigen tierischen Rohstoffen, Produkten und Gegenständen der Nummer 30 des Abschnittes C der Anlage 1 Ausnahmen von den Bestimmungen der Abschnitte sieben, neun und zehn des ersten Hauptstückes dieser Verordnung gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      Ursprungsort und Bestimmungsort der Sendung in den jeweils grenzanliegenden Zollgrenzbezirken gelegen sind und
    2. Ziffer 2
      sowohl die Liegenschaft des Ursprungsortes als auch jene des Bestimmungsortes dem Tierhalter zum Betrieb oder zur Nutzung dienen und
    3. Ziffer 3
      gegen diese Erleichterungen veterinärpolizeiliche Bedenken nicht bestehen.

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136343

Alte Dokumentnummer

N8199325752J