Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 17. Folgende Tiere dürfen, wenn sie aus dem Ausland kommen, nicht zusammen in einer Eisenbahnwagenladung oder in einer Einheit, die gemäß § 14 einer Eisenbahnwagenladung gleichzuhalten ist, befördert werden: Paragraph 17, Folgende Tiere dürfen, wenn sie aus dem Ausland kommen, nicht zusammen in einer Eisenbahnwagenladung oder in einer Einheit, die gemäß Paragraph 14, einer Eisenbahnwagenladung gleichzuhalten ist, befördert werden:
Einhufer mit Klauentieren;
Einhufer oder Klauentiere mit Geflügel;
Schlachttiere mit Nutz- oder Zuchttieren.
Dokumentnummer
NOR12136345
Alte Dokumentnummer
N8199325754J