Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
8. Abschnitt
Änderungen der Grenzeintrittstellen,
der Bestimmungsorte oder -staaten
§ 20. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat eine andere Grenzeintrittstelle oder einen anderen Bestimmungsort festzusetzen, als vom Absender oder Empfänger vorgesehen oder in einer Bewilligung gemäß § 15 vorgeschrieben wurde, wenn eine solche Änderung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist. Das Verkehrsunternehmen (Beförderer) ist verpflichtet, einer solchen Verfügung unverzüglich nachzukommen. Dies gilt nicht für Postsendungen.Paragraph 20, (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat eine andere Grenzeintrittstelle oder einen anderen Bestimmungsort festzusetzen, als vom Absender oder Empfänger vorgesehen oder in einer Bewilligung gemäß Paragraph 15, vorgeschrieben wurde, wenn eine solche Änderung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist. Das Verkehrsunternehmen (Beförderer) ist verpflichtet, einer solchen Verfügung unverzüglich nachzukommen. Dies gilt nicht für Postsendungen.
(2)Absatz 2,Die Änderung des anläßlich der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle festgelegten Bestimmungsortes einer Einfuhrsendung oder des Bestimmungsstaates einer Durchfuhrsendung über Antrag des Anmelders oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz. Diese Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn veterinärpolizeilichen Bedenken nicht entgegenstehen.
Schlagworte
Bestimmungsstaat
Dokumentnummer
NOR12136348
Alte Dokumentnummer
N8199325757J