Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 31/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

8. Abschnitt

Änderungen der Grenzeintrittstellen,

der Bestimmungsorte oder -staaten

Paragraph 20, (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat eine andere Grenzeintrittstelle oder einen anderen Bestimmungsort festzusetzen, als vom Absender oder Empfänger vorgesehen oder in einer Bewilligung gemäß Paragraph 15, vorgeschrieben wurde, wenn eine solche Änderung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist. Das Verkehrsunternehmen (Beförderer) ist verpflichtet, einer solchen Verfügung unverzüglich nachzukommen. Dies gilt nicht für Postsendungen.

  1. Absatz 2,Die Änderung des anläßlich der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle festgelegten Bestimmungsortes einer Einfuhrsendung oder des Bestimmungsstaates einer Durchfuhrsendung über Antrag des Anmelders oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz. Diese Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn veterinärpolizeilichen Bedenken nicht entgegenstehen.

Schlagworte

Bestimmungsstaat

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136348

Alte Dokumentnummer

N8199325757J