Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Untersuchungsmaterial
§ 42. Die Einfuhr von Untersuchungsmaterial in Form von ganzen Tieren, Tierteilen oder tierischen Produkten, das von Einhufern, Klauentieren oder Geflügel stammt, ist nur für diagnostische Zwecke an Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften zulässig. Paragraph 42, Die Einfuhr von Untersuchungsmaterial in Form von ganzen Tieren, Tierteilen oder tierischen Produkten, das von Einhufern, Klauentieren oder Geflügel stammt, ist nur für diagnostische Zwecke an Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften zulässig.
Dokumentnummer
NOR12136370
Alte Dokumentnummer
N8199325779J